wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 3. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 01.07.2013
VG 5 L 172.13 -

Feuerwehrmann erhält keinen Sonderurlaub für Yoga-Kurs

Yoga-Kurs fehlt es an speziellem und unmittelbarem Bezug zu übertragenen dienstlichen Aufgaben als Hauptbrandmeister

Für die Durchführung eines Yoga-Seminars kann ein Feuerwehrmann grundsätzlich keinen Sonderurlaub beanspruchen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls, ein schwerbehinderten Menschen gleichgestellter Hauptbrandmeister bei der Berliner Feuerwehr, hatte seine unentgeltliche Freistellung vom Dienst in der Zeit vom 28. Mai 2013 bis 31. Mai 2013 sowie 5. Juli 2013 bis 23. Juli 2013 beantragt, um an Yoga-Seminaren außerhalb von Berlin teilnehmen zu können. Dies sollte seiner Gesunderhaltung sowie der Förderung im physischen und psychischen Bereich dienen. Den Antrag hatte der Antragsgegner ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung zurückgewiesen.

Gewährung von Sonderurlaub setzt Vorliegen eines wichtigen Grundes voraus

Das Verwaltungsgericht Berlin wies den Eilantrag zurück. Die Gewährung von Sonderurlaub setze das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraus oder müsse von Nutzen für die dienstliche Tätigkeit sein. Beides sei hier nicht der Fall. Eine Beurlaubung aus wichtigem Grund komme nicht allein deshalb in Betracht, weil der Beamte selbst seine Belange für wichtig halte. Vielmehr müsse der geltend gemachte Urlaubsgrund bei objektiver Betrachtung gewichtig und schutzwürdig sein. Auch wenn er einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sei, reiche es nicht aus, dass der Kurs der allgemeinen Verfassung des Antragstellers dienlich sei. Er habe auch nicht dargetan, dass er nicht auch außerhalb seiner Dienstzeiten an Yoga-Kursen teilnehmen oder andere, der Gesunderhaltung dienende Angebote nutzen könne oder gerade auf den Besuch dieses Kurses angewiesen sei. Im Übrigen fehle es am speziellen und unmittelbaren Bezug zu den dem Antragsteller übertragenen dienstlichen Obliegenheiten als Hauptbrandmeister. Aus der möglicherweise fehlerhaft unterlassenen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung erwachse für sich genommen kein Anspruch auf Sonderurlaub.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.07.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Beamtenrecht | Verwaltungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Beamte | Beamter | Beamtin | Feuerwehr | Feuerwehrmänner | Sonderurlaub | wichtiger Grund

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 16219 Dokument-Nr. 16219

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss16219

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?