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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 30.07.2015
VG 5 L 183.15; VG 26 L 195.15, VG 28 L 222.15; VG 28 L 223.15 -

Justiz­vollzugs­anstalten dürfen Ausbildung zum Gerichtsvollzieher nicht wegen Personalnot ablehnen

Dienstliche Belange des Landes Berlin sprechen für Abordnung zur Ausbildung

Die Berliner Justiz­vollzugs­anstalten müssen trotz Personalnot ihre Bediensteten vorläufig zur weiteren Ausbildung zum Gerichtsvollzieher abordnen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin in vier Eilverfahren.

Die Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens sind als Justizvollzugsbeamte in den Justizvollzugsanstalten Heidering, Moabit und Tegel eingesetzt. Nach einem Auswahlverfahren wurden sie vom Kammergericht zur Gerichtsvollzieherausbildung zugelassen. Die dafür erforderliche Abordnung lehnten ihre Dienststellen unter Berufung auf ihre Personalnot ab.

Vorgehen der Dienststelle ermessensfehlerhaft

Das Verwaltungsgericht Berlin rügte dieses Vorgehen als ermessensfehlerhaft. Die geltend gemachten dienstlichen Belange seien nicht hinreichend mit den persönlichen Interessen der Beamten an ihrem beruflichen Fortkommen abgewogen worden. Ebenso unberücksichtigt sei geblieben, dass die Abordnung den Zweck verfolge, den Personalbedarf im Gerichtsvollzieherdienst der Justiz zu decken. Damit sprächen auch dienstliche Belange des Landes Berlin für die Abordnung. Dem könne auch nicht entgegen gehalten werden, dass die Antragsteller unter erheblichem Kostenaufwand für den allgemeinen Vollzugsdienst an Justizvollzugsanstalten ausgebildet worden seien. Die Ausbildung für den allgemeinen Vollzugsdienst sei nämlich Voraussetzung für ihre spätere Verwendung als Gerichtsvollzieher.

Die Dienststellen müssen nunmehr neu über die Abordnungen der Beamten entscheiden und ihnen bis dahin die Teilnahme an dem bereits begonnenen Lehrgang ermöglichen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.08.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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Dokument-Nr.: 21406 Dokument-Nr. 21406

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