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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 10.05.2021
- VG 5 L 88/21 -
Entlassung eines Polizeianwärters wegen antisemitischer Gesinnung im Gruppenchat
Verhalten lässt an persönlicher Eignung für Polizeidienst zweifeln
Die Einstellung eines den Holocaust verharmlosenden Bildes in einem Gruppen-Chat von Polizeibeamten rechtfertigt die sofortige Entlassung eines Polizeianwärters aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.
Der 1993 geborene Antragsteller war seit April 2020 Polizeikommissaranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf und absolvierte den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst der Schutzpolizei bei der Polizei Berlin. Im Mai 2020 beteiligte er sich an einem Chat einer Chatgruppe, der 25 Nachwuchskräfte der Polizei Berlin angehörten. Der Antragsteller stellte ein bearbeitetes Foto von Anne Frank ein. Das Foto war auf einer Pizzaverpackung von Dr. Oetker platziert, welche mit "Die Ofenfrische" überschrieben war. Er stellte zudem ein weiteres Foto von Anne Frank ein, dem eine Liste von Optionen hinzugefügt war, u. a. die Aktion "Mit Stern bewerten".
Sofortige Entlassung bei charakterlicher Uneignung rechtens
Das VG wies den gegen die sofort vollziehbare
Verhalten nicht mit Werten des Grundgesetzes vereinbar
Im konkreten Fall habe der Antragsteller mit seinem Verhalten eine antisemitische, allgemein menschenverachtende und diskriminierende Gesinnung an den Tag gelegt. Damit gehe - wie die Einleitung entsprechender staatsanwaltlicher Ermittlungen zeige - der begründete Verdacht der Verwirklichung der Straftatbestände des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, der Volksverhetzung und der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener einher. Eine derart verharmlosende und ignorante Bezugnahme auf die Geschichte des Nationalsozialismus und der damit einhergehenden Massenvernichtung von Juden sei mit den Werten des Grundgesetzes nicht vereinbar und sei daher nicht hinzunehmen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.05.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 30280
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