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Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil vom 21.05.2008
- 1 A 211/07 -
Bürgerbegehren für ein anderes Schwimmbadnutzungskonzept ist unzulässig, wenn es keinen Vorschlag zur Kostendeckung macht
Klage des Bürgerbegehrens "Schwimmbäder in Braunschweig" abgewiesen
Das gegen das geplante Erlebnisbad an der Hamburger Straße gerichtete und für ein anderes "Bäderkonzept" eintretende Bürgerbegehren ist unzulässig. Das Bürgerbegehren hat keinen Vorschlag zur Kostendeckung vorgelegt, der den gesetzlichen Anforderungen genügt. Dies hat das Verwaltungsgericht Braunschweig entschieden.
Im Februar 2007 beschloss der Rat der Stadt Braunschweig den Bau eines Erlebnisbades an der Hamburger Straße und sprach sich gegen die Sanierung von Altbädern aus. Das
Das Gericht hat entschieden, dass der Verwaltungsausschuss das
Der Kostenvorschlag des Bürgerbegehrens erwähne nicht die beim Neubau eines Hallenbades in der Weststadt entstehenden Betriebskosten und sage auch nichts dazu, wie diese Kosten zu finanzieren seien. Diese Angaben haben aber - so die Richter - wesentliche Bedeutung für die Entscheidung der Bürger, ob sie das
Die Richter folgten auch nicht dem von den Vertretern des Bürgerbegehrens vorgetragenen Argument, das
Gesetzliche Grundlagen:
Mit einem
Für die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens genügt aber nicht, dass genügend Unterschriften gesammelt wurden (erforderlich ist insoweit, dass das Begehren von mindestens 10 % der Gemeindebürger unterzeichnet ist). Vielmehr stellt das Gesetz eine Reihe weiterer Zulässigkeitshürden auf. Insbesondere muss das
Ist das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.05.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Braunschweig vom 21.05.2008
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Dokument-Nr. 6088
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