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Verwaltungsgericht Braunschweig, Entscheidung vom 21.04.2006
5 B 106/06 -

Vogelgrippe: Geflügel muss in den Stall, auch wenn der betroffene Tierhalter diese Regelung für falsch hält

Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Braunschweig zur Vogelgrippe

Ein Tierhalter ist auch dann verpflichtet, sein Geflügel im Stall zu halten, wenn er die entsprechende Regelung in der bundesweit geltenden Verordnung zum Schutz vor der Vogelgrippe nicht für richtig hält. Wenn ein Tierhalter gegen diese „Aufstallungspflicht“ verstößt, sind die Behörden berechtigt, ihm die weitere Tierhaltung zu untersagen. In diesem Fall ist der Halter verpflichtet, die Tiere in einer den seuchenrechtlichen Bestimmungen entsprechenden Weise anderweitig unterzubringen. Dies hat das Verwaltungsgericht Braunschweig entschieden.

In dem Verfahren ging es um den Eilantrag eines Bauern aus dem Landkreis Peine, der auf seinem Hofgrundstück einen „Tiererlebnishof“ betreibt und dort unter anderem 15 Hühner, 3 Enten und 2 Gänse hält. Mit seinem Antrag wandte er sich gegen die Anordnung des Landkreises, die Tiere in geschlossenen Ställen unterzubringen, und das von der Behörde nach der Weigerung des Bauern ausgesprochene Verbot der Geflügelhaltung. Der Landkreis berief sich auf eine bundesweit geltende Verordnung, nach deren derzeitiger Fassung Geflügel bis zum Ablauf des 30. April in geschlossenen Ställen zu halten ist.

Dem Einwand des Tierhalters, er sei finanziell nicht in der Lage, auf seinem Hof provisorisch verschlossene Ställe zu errichten, folgten die Richter nicht. Es sei davon auszugehen, dass auf einem Bauernhof Baumaterialien wie z. B. Holzreste in ausreichendem Umfang vorhanden seien, um die Stallhaltung für eine derart geringe Anzahl von Tieren sicherzustellen. Im Übrigen ändere die wirtschaftliche Situation des Antragstellers nichts an seiner Verantwortlichkeit für die Tiere.

Der Tierhalter kann sich von seinen Pflichten auch nicht durch die Erklärung befreien, er übertrage die Tiere dem Landkreis. Insbesondere kann er nach der Entscheidung des Gerichts nicht verlangen, dass die Behörde die Tiere auf ihre Kosten unterbringen muss.

Wenn der Tierhalter die ihm von der Behörde für das Haltungsverbot gesetzte Frist verstreichen lässt, kann sie die Tiere im Wege einer so genannten Ersatzvornahme in einem geschlossenen Stall unterbringen und von dem Halter Ersatz für die entstehenden Kosten verlangen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.04.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Braunschweig vom 21.04.2006

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Dokument-Nr.: 2252 Dokument-Nr. 2252

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