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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2008
1 K 3286/08 -

NRW: Land muss Presse Auskunft über Beratungskosten erteilen

Zum Presseauskunftsanspruch nach § 4 Abs. 1 Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat der Klage des Informationsdienstverlages markt-intern stattgegeben und das Land NRW verurteilt, Auskunft darüber zu erteilen, zu welchem Preis vom Land zuvor europaweit ausgeschriebene Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Beteiligung des Landes an der Westdeutschen Landesbank (WestLB) an die US-amerikanische Bankengruppe Citigroup vergeben wurden.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die gewünschte Auskunft aufgrund des § 4 Abs. 1 Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Pressegesetz) verlangt werden könne. Entgegenstehende Gesichtspunkte habe das beklagte Land nicht dargetan. Insbesondere stünden der Auskunftserteilung keine Vorschriften über die Geheimhaltung i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Pressegesetz entgegen. Der presserechtliche Auskunftsanspruch gehe sowohl den in der Richtlinie 2004/18/EG vom 31.03.2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge enthaltenen Vertraulichkeitsbestimmungen als auch der zwischen dem beklagten Land und der beauftragten Bankengruppe vertraglich vereinbarten Vertraulichkeitsregelung vor.

Keine schützenswerten Geschäftsgeheimnisse gefährdet

Schließlich werde durch die Auskunftserteilung auch kein schutzwürdiges privates Interesse gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 Pressegesetz verletzt. Allein durch die Nennung des Preises der Beratungsleistungen würden keine schützenswerten Geschäftsgeheimnisse der beauftragten Bankengruppe offenbart, denn Rückschlüsse auf Umsatz, Gewinn oder Kalkulationsgrundlagen seien nicht möglich. Die Verletzung sonstiger schutzwürdiger privater Interessen habe das beklagte Land nicht substantiiert dargetan.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.10.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Düsseldorf vom 15.10.2008

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