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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.02.2006
- 16 K 5720/04 -
Bestätigung des Verbots von Arzneimittelhandel in Drogerien
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat eine Entscheidung des Oberbürgermeisters der Stadt Düsseldorf bestätigt, mit der dieser der Drogeriekette "dm" den Vertrieb von Arzneimitteln über Drogeriefilialen verboten hatte.
Das Unternehmen hatte in Kooperation mit einer in den Niederlanden ansässigen Apotheke den Vertrieb so gestaltet, dass die Kunden in der Drogeriefiliale Bestellungen und Rezepte in Versandtaschen steckten, die in einem Behälter gesammelt, nach Venlo versandt und dort bearbeitet wurden. Der Kunde konnte die Arzneimittel etwas später in derselben Filiale abholen, in der er die Bestellung aufgegeben hatte.
Das Gericht erklärte diesen Vertriebsweg für rechtswidrig und führte in der mündlichen Urteilsbegründung hierzu aus: Nach dem Arzneimittel- und dem Apothekengesetz dürften Arzneimittel nur in Apotheken oder mit behördlicher Erlaubnis im Wege des Versandes in Verkehr gebracht werden. Bei dem Verkauf über Drogeriefilialen handele es sich nicht um Versandhandel im Sinne des Gesetzes. Ohne Erfolg berufe sich die Klägerin darauf, dass es im Rahmen des Versandhandels gang und gäbe sei, Waren an einen anderen Ort als die Wohnung des Bestellers zu schicken, etwa Postfilialen. Es sei schon für den allgemeinen Versandhandel nicht prägend, dass sich ein Kunde in eine Betriebsstätte begebe, dort eine Bestellung aufgebe und schließlich in derselben Betriebsstätte die Ware abhole. Letztlich finde der Versand dann lediglich zwischen der Hauptniederlassung und ihrer Filiale statt, nicht aber zwischen Versandhändler und Kunden. Jedenfalls aber sei ein solcher "Versandhandel" im Rahmen des Arzneimittelgesetzes und des Apothekengesetzes nicht zulässig, weil die Abgabe in festen Betriebsstätten den Apotheken vorbehalten sei.
Beim Modell der Klägerin würden dagegen Arzneimittel in festen Betriebsstätten abgegeben, die keine Apotheken seien und auch keine zugelassenen Apothekenfilialen. Gegen den Ausschluss der Vertriebsform bestünden weder europarechtliche noch verfassungsrechtliche Bedenken. Verfassungsrechtlich rechtfertigten alle Gründe, die grundsätzlich die Monopolisierung des Verkaufs in Apotheken stützen, wie die Arzneimittelsicherheit und die Versorgungssicherheit auch den Ausschluss der besonderen Vertriebsform der Klägerin. Darüber hinaus sei auf spezifische Gefahren hinzuweisen, die durch diese Vertriebsform begründet würden. Die Klägerin unterhalte gemeinsam mit der Versandapotheke ein Arzneimittellager, ohne dass die entsprechenden apothekenrechtlichen Anforderungen gälten. Dass Missbrauchsgefahren bei einer öffentlich bekannten Lagerung auch rezeptpflichtiger Arzneimittel ungleich größer seien als bei vereinzelter Aufbewahrung in einer Postfiliale, liege auf der Hand. Europarechtliche Bedenken bestünden ebenfalls nicht. Nach Zulassung des Versandhandels sei der deutsche Markt auch für ausländische Versandapotheken zugänglich. Das Verbot der von der Klägerin praktizierten Vertriebsform gelte für alle Marktteilnehmer in gleicher Weise, der Absatz in- und ausländischer Erzeugnisse sei gleich betroffen. Zudem sei die Vertriebsform der Klägerin und der niederländischen Apotheke gerade auf das Unterhalten inländischer Betriebsstätten - nämlich der Drogeriefilialen - angewiesen, es bestehe also auch tatsächlich kein Unterschied zu inländischen Konkurrenten, die ein entsprechendes Modell verfolgten.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.02.2006
Quelle: Pressemitteilung des VG Düsseldorf vom 15.02.2006
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Dokument-Nr. 1923
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