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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 30.11.2021
27 L 1414/20, 27 L 1415/20 und 27 L 1416/20 -

Jugendmedienschutz im Internet: Untersagung von pornografischen Internetangeboten aus Zypern rechtmäßig

Herkunfts­land­prinzip greift nicht

Die Landesanstalt für Medien NRW hat zu Recht gegenüber zwei Anbietern mit Sitz in Zypern insgesamt drei Internetseiten mit frei zugänglichen pornografischen Inhalten beanstandet und deren Verbreitung in dieser Form in Deutschland in Zukunft untersagt. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden und die Eilanträge der zypriotischen Gesellschaften auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt.

Nach Auffassung des VG sind die Vorschriften des deutschen Jugendmedienschutzstaatsvertrages anwendbar, auch wenn eine Internetseite vom EU-Ausland aus betrieben werde. Das von der zuständigen Landesanstalt für Medien NRW betriebene Verfahren verstoße weder gegen nationales Verfassungsrecht noch gegen Völkerrecht oder das Recht der Europäischen Union. Insbesondere könnten sich die Anbieter nicht auf das sog. Herkunftslandprinzip berufen, wonach für Internetanbieter aus einem EU-Mitgliedstaat grundsätzlich nur die dortigen Regeln gelten. Es müsse vielmehr das strenge deutsche Jugendmedienschutzrecht Anwendung finden, weil Kindern und Jugendlichen ernste und schwerwiegende Gefahren durch freien Zugang zu pornografischen Internetseiten drohten.

Kennzeichnung solcher Internetseiten mit Jugendschutzlabeln unzureichend

Studien hätten gezeigt, dass etwa die Hälfte der dort befragten Kinder und Jugendlichen schon frei zugängliche Pornografie im Internet konsumiert hätten, während nur knapp ein Viertel der Eltern Geräte oder Programme genutzt habe, um solche Inhalte zu blockieren. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass nach deutschem Recht eine reine Kennzeichnung solcher Internetseiten mit sog. Jugendschutzlabeln nicht ausreiche. Die Anbieter müssten vielmehr sicherstellen, dass nur Erwachsene Zugang zu solchen Inhalten erhalten, etwa durch Einrichtung eines Systems zur Altersverifikation. Der EU-Mitgliedstaat Zypern sei von den deutschen Behörden auch hinreichend in die Maßnahmen eingebunden gewesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.12.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)

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Dokument-Nr.: 31129 Dokument-Nr. 31129

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Kommentare (3)

 
 
Bodo Bleicher schrieb am 04.12.2021

Eine Mainstreamlesung. Ich lese an der Antragsablehnungsbegründung eigentlich eine Empfehlung an die Antragsgegner, die Hauptsache einzustellen. Bevor Ghanas Korruptionsbehöre im Auftrag der EU nach Deutschland kommt, und den Fußballvereinen nur noch Wucher-Ware als Zollgebühr Zyperns überlässt, was die Antragsablehnung begründet. Da den Antragsstellern ein formeller Widerspruch zum Widerspruch zusteht, kann man nun selbst überlegen, ob die Antragssteller eine Hauptverfahrensklage wegen den selben sachgen gegen die Medienanstalt NRW und das KJM stellen werdne. Die würde ruhen, bis in der Hauptsache die Revision oder Berufung eingelegt werden würde, da der formelle Widerspruch zur eröffnung einer Hauptklage daran formell auch eine Einigung den formellen Antrag als Revision die Befugnisse des LG Düsselsdorfs betrachtet, ob sie überhaupt eine Behörde, die eigenständig über den Staats-Rundfunkvertrag Betreiber der Moderationscontentprovider an eine ausländische Behörde überstellen dürfen. Bringt uns schnell nach Ghana, wo die Pornodarstellerin Aktkunst vor Trump mittels Rechtsmittel vorführt. rein Formell bezüglich dem des Formellen Begriffes "Propaganda" im Juristischen System. Formell daran, das es nicht Antragsgegenstand war, nach Antragsstellerseite, dass der Content-Provider Moderationscontentprovider wäre, im Hosting aber NRWs Medienanstalt nun sich selbst beklagen würde, wenn Zypern darüber urteilen würden.

Wenn Anwälte anfangen würden, Medienschelten zu verteilen, wäre dieser Fall daran nur noch clickbaiting, dass wir DSDS daran betreiben dürfen, wie viele Leute die Medienanstalt NRW zum Vectoring genutzt hat. Die Antwort wäre mies, weil die Medienanstalt NRW schuld an dem 110 Ausfällen gewesen wäre. Formell dürfte das eher am Bverfg aktuell debattiert werden, weil rein formell, die Antragsablehnung nach Stand des Verfahrens als Angriffskriegsversuch geltend gemacht werden könnte. Rein formell. Geht in die nächste Heiße Runde - Darf das KJM im Auftrag von der Landesmedienanstalt NRW nun Besuchern der Plattformen ihre Vormundsfähigen Verwandten daran in zweifel ziehen, dass sie keine sauberen Vormünder sein könnten? Die Antwort lautet, formell, kann das egal sein, die Landesmedienanstalt hat sich in der eröffneten Hauptsache zu rechtfertigen, wieso Journalisten und Journalistinen gestalkt werden, die ihre Texte im Beisein der Kinder verfassen.

Bodo Bleicher antwortete am 04.12.2021

Ruhig, Brauner, ganz ruhig. Du kannst zwar rein formell eine Revision in der Hauptsache erbringen, die muss aber erstmal das Stalking am Vectoring erbringen - Bis die Einwilligung als Nötigung bei der Mitarbeit erbracht wird, mit unlautbaren Mitteln, vergeht Pro Person diese Zeit.Bis wir dann beim Hauptverfahrensgegenstand der Revision wären, wären die Betroffenen 60 Jahre und haben mit der Ausbuhung durch eine Insitution irrepebarable psychische Schäden erlitten.

Du hast am Ende "Rein Spekulativ" und "Rein formell" daran vergessen, dass das LG im Antrag die Würdigung erbringt, dass dies Zypern unterliegt. Du denkst doch nicht wirklich, die geben die Werteverflüssigung der Krone auf, oder? .... Erstantworter: Kommt drauf an, du kannst dir einen Standardfußball für 500 Euro für einen Verein leisten, sowie 2 Millionen für ein Triko, bekommst aber Ladybug Franchisebälle für 2 Euro weiterhin. Die Deutschen würden das zahlen.

Roland Berger antwortete am 06.12.2021

Sehr geehrter Herr Bleicher,

ich empfehle Ihnen, eine Ananasplantage in Alaska anzulegen, damit Sie weniger oder am besten gar keine Gelegenheit haben, derart dümmliche, verworrene Kommentare - richtiger: Ergüsse - von sich zu geben.

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