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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.10.2023
3 K 7177/21 und 3 K 7178/21 -

Schon ansässiges erlaubtes Glücksspielangebot in einem Gebäudekomplex ist privilegiert

Keine verfassungs- oder europarechtliche Bedenken gegen das Trennungsgebot

Die Ansiedlung von Stellen zur Vermittlung von Sportwetten in einem Gebäudekomplex, in dem sich bereits eine glücksspiel­rechtlich erlaubte Spielhalle oder Spielbank befindet, ist unzulässig. Dies hat das Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit zwei Urteilen entschieden und damit die Klagen einer Veranstalterin von Sportwetten und einer Wettvermittlerin abgewiesen.

Seit Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages 2021 dürfen konzessionierte Wettveranstalter in Deutschland Sportwetten über stationäre Wettvermittlungsstellen anbieten. Für den Betrieb einer stationären Wettvermittlungsstelle bedarf es einer Erlaubnis. Gesetzlich vorgesehen ist zudem, dass in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet, Sportwetten nicht vermittelt werden dürfen. Unter Berufung auf dieses sog. Trennungsgebot lehnte die Bezirksregierung Düsseldorf den Antrag einer Wettveranstalterin und einer Wettvermittlerin auf Erteilung einer Betriebserlaubnis in Mülheim/Ruhr ab.

Bereits existierendes und genehmigtes Glücksspielangebot Vorrang

Das VG hat diese Bescheide in ihren Urteilen bestätigt und ausgeführt: Das Trennungsgebot begründet grundsätzlich keine einseitige Privilegierung von Spielhallen bzw. Spielbanken gegenüber Wettvermittlungsstellen. Vielmehr setzt sich im Falle des Zusammentreffens der unterschiedlichen Glücksspielangebote in einem Gebäude oder Gebäudekomplex regelmäßig das am jeweiligen Standort bereits ansässige glücksspielrechtlich erlaubte Spielangebot gegenüber der hinzutretenden Glücksspielstätte durch, unabhängig davon, ob es sich hierbei um eine Spielhalle bzw. Spielbank oder eine Wettvermittlungsstelle handelt. Verfassungs- oder europarechtliche Bedenken gegen das Trennungsgebot bestehen nicht.

Räumliche Trennung von Glücksspielarten dient Spielerschutz

Denn das Gemeinwohlziel, einem übermäßigen Spieltrieb zu begegnen, indem der unmittelbare Kontakt zwischen den verschiedenen Glücksspielarten in räumlicher Nähe vermieden wird, ist von überragender Bedeutung. Demgegenüber tritt der Eingriff in die Rechte von Wettveranstaltern und Wettvermittlern zurück. Gegen die Urteile kann jeweils die Zulassung der Berufung beantragt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.10.2023
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)

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Dokument-Nr.: 33339 Dokument-Nr. 33339

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