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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 30.09.2020
- 7 L 1939/20 -
Eilantrag gegen die Anordnung häuslicher Quarantäne für Kontaktperson der Kategorie I erfolglos
Negatives Testergebnis begründet keine Verkürzung der Quarantänezeit
Das VG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Schüler, der gemeinsam mit einem positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Schüler dieselbe Schulklasse besucht hat, auf Anordnung des Gesundheitsamtes 14 Tage in häuslicher Quarantäne bleiben muss.
Im hier vorliegenden Fall musste ein
VG: Betroffener Schüler durfte als Kontaktperson der Kategorie I eingestuft werden
Das VG hat sich in der Begründung seiner Entscheidung auf die Erkenntnisse und Vorgaben des Robert-Koch-Instituts (RKI) gestützt und ist dessen wissenschaftlicher Beurteilung gefolgt. Danach werden Personen, die sich – wie der Antragsteller – in relativ beengter Raumsituation oder schwer zu überblickender Kontaktsituation mit dem bestätigten COVID-19-Fall (z.B. Kitagruppe, Schulklasse) befunden haben, unabhängig von der individuellen Risikoermittlung, als Kontaktpersonen der Kategorie I eingestuft, für die das RKI eine häusliche
Schutz von Leben und Gesundheit rechtfertigt Vierzehntägigen Quarantäne trotz negativen Testergebnisses
Zwar habe der Antragsteller sich nach dem Kontakt mit dem infizierten Mitschüler selbst – mit negativem Ergebnis – auf SARS-CoV-2 testen lassen. Dadurch werde die Quarantänezeit aber nicht verkürzt, weil ein Testergebnis während der Inkubationszeit lediglich eine Momentaufnahme darstelle. Auch eine Abwägung der betroffenen Grundrechte und Rechtsgüter führe zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an dem Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung und der Sicherung des Gesundheitssystems eine kurzzeitige Einschränkung der körperlichen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.10.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29259
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