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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 03.07.2008
- 7 E 4374/07(V) -
Abgeordneter der FDP erhält keine Fahrtkostenerstattung
Interner und unmiitelbarer Zusammenhang zwischen Veranstaltung und Mandatsverhältnis fehlt
Der Kläger ist Abgeordneter des Kreistages des beklagten Kreises und parlamentarischer Geschäftsführer der FDP-Kreistagsfraktion. Er beantragte die Erstattung diverser Fahrtkosten, die ihm im Zeitraum von 21.04.2006 bis 30.12.2006 tatsächlich entstanden sind. Nach ablehnendem Bescheid erhob der Kläger Widerspruch. Nachdem der Beklagte dem Begehren des Klägers teilweise entsprochen hatte, wies er den Widerspruch zurück und führte aus, der Kläger könne keine Fahrtkosten für die Teilnahme an der Eröffnung der Wächtersbacher Messe am 20.05.2006 geltend machen, da es sich dabei um keine mandatsbedingte Reise gehandelt habe. Es fehle am inneren und unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Veranstaltung und der Tätigkeit eines Kreistagsabgeordneten. Soweit es das Fraktionsfest der FDP-Fraktion am 02.09.2006 betreffe, fehle es an einem konkreten Bezug zu einer Kreistagssitzung. Ebenso fehle es bei der Teilnahme an dem 50jährigen Firmenjubiläum der Firma REWO am 08.09.2006 an einer mandatsbedingten Reise. Die Teilnahme an der Fraktionsklausur der FDP-Fraktion in Ingelfingen sei nicht erstattungsfähig, da die hohen Fahrtkosten dem Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung widersprächen. Schließlich sei auch die Teilnahme an dem Arbeitsgespräch mit dem zuständigen Probst der evangelischen Landeskirche nicht mandatsbedingt.
Der Kläger hat hiergegen Klage erhoben und vorgebracht, dass die gestaltende Mitwirkung in einem Kommunalparlament nicht ausschließlich auf Sitzungen im engeren Sinne beschränkt sei. Dem entsprechend erfasse der Fahrtkostenersatz alle Termine, die einen unmittelbaren Bezug zur Stellung des Klägers aufweisen. Auch die Kosten für Veranstaltungen der Öffentlichkeitsarbeit seien zu erstatten.
Die für kommunalrechtliche Verfahren zuständige 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, grundsätzlich könnten ehrenamtliche Kreistagsabgeordnete einen Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Kosten auf der Grundlage von § 28 Abs. 2 Satz 1 HKO i. V. m. § 27 Abs. 2 HGO geltend machen. Es handele sich nicht um eine Entschädigung, Sinn und Zweck der Regelung sei vielmehr, dass verhindert werden solle, ehrenamtlich Tätigen zusätzlich zu ihrer zeitlichen Inanspruchnahme – neben ihrem Beruf – durch die Übernahme und Ausübung der Tätigkeit noch finanzielle Opfer aufzubürden. Die tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Fahrtkosten seien solche, die in dem notwendigen Umfang durch Hin- und Rückfahrt zu Veranstaltungen verursacht worden seien, an denen teilzunehmen zu den Obliegenheiten eines ehrenamtlich Tätigen gehöre. Aus § 27 Abs. 2 HGO ergebe sich aber kein genereller Anspruch auf Erstattung jeglicher Fahrtkosten, die in irgendeinem zeitlichen oder funktionalen Zusammenhang mit dem Mandat als Kreistagsabgeordneter stünden. Voraussetzung sei vielmehr ein unmittelbarer Zusammenhang des Mandats eines Kreistagsabgeordneten und der damit zusammenhängenden Fraktionstätigkeit. Auch der Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung, das Gebot der Rücksichtnahme auf das Gemeinwohl sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit seien Einschränkungen, die den Anspruch auf Kostenerstattung begrenzten. Tätigkeiten, denen der ehrenamtlich Tätige zwar in seiner Funktion als Kreistagsabgeordneter beiwohne, aber seine Anwesenheit nicht der Erfüllung einer Obliegenheit eines Kreistagsabgeordneten diene, fielen grundsätzlich nicht hierunter. Die Teilnahme an der Eröffnung der Wächtersbacher Messe stelle weder eine Sitzung des Kreistages dar, noch habe für den Kläger eine Obliegenheit bestanden, an dieser Eröffnung teilzunehmen. Die Teilnahme sei insbesondere nicht zur politischen Entscheidungsfindung erforderlich gewesen. Bei der Teilnahme sei es vielmehr um Öffentlichkeitsarbeit und die Pflege des direkten Kontaktes zu den Bürgern gegangen. Diese Aufgaben gehörten nicht zu den unmittelbaren Pflichten eines Kreistagsabgeordneten. Auch habe der Kläger keinen Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten zu dem Fraktionsfest der FDP-Fraktion am 02.09.2006, da es sich hierbei offensichtlich nicht um eine Fraktionssitzung gehandelt habe. Das Fraktionsfest habe nach dem Vortrag des Klägers nicht zur Willensbildung gedient, sondern zur allgemeinen Darstellung der Fraktionsarbeit nach außen. Auch die Teilnahme an der Veranstaltung „50 Jahre Firma REWO“ am 08.09.2006, die der Kläger auf Einladung für die FDPFraktion wahrgenommen habe, sei nicht erstattungsfähig. Da der Kläger an der Veranstaltung als Fraktionsmitglied und nicht in seiner Funktion als Kreistagsabgeordneter teilgenommen habe, komme es nicht darauf an, ob die Teilnahme geboten gewesen sei. Schließlich habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten für die Teilnahme an der Fraktionsklausur am 20./21.10.2006 in Baden-Württemberg, da die Entschädigungssatzung des Beklagten ausdrücklich die Erstattung von Fahrkosten für Tätigkeiten außerhalb des Kreisgebietes nur vorsehe, wenn die Reise genehmigt worden sei. Der Kläger habe aber vor dem Antritt der Reise zur Fraktionsklausur kein Einverständnis des Beklagten eingeholt. Die Versagung der nachträglichen Genehmigung sei nicht rechtswidrig. Der Kläger habe keine konkrete Notwendigkeit für die Veranstaltung der Faktionsklausur außerhalb des Kreisgebietes vorgetragen. Auch habe der Kläger keinen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung hinsichtlich des Arbeitsgesprächs mit einem Mitglied der Leitung der Landeskirche, dem zuständigen Probst, am 17.11.2006 in Hanau, da es sich hierbei nicht um eine Fraktionssitzung gehandelt habe. Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über die der Hessische Verwaltungsgerichtshof entscheidet.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.07.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 15/08 des VG Frankfurt am Main vom 03.07.2008
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Dokument-Nr. 6317
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