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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 02.11.2007
- 8 G 2552/07(3), 8 G 2535/07(3) -
VG Frankfurt am Main zum "zentralen Versorgungsbereich" iSd. § 34 Abs. 3 Baugesetzbuch
Bio-Lebensmittel- und Drogeriemarkt dürfen errichtet werden
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat die Anträge der Stadt Hofheim, die sich gegen die geplante Errichtung eines Bio-Lebensmittelmarktes und eines Drogeriemarktes in der Kapellenstraße 48-50 in Kriftel gewandt hatte, abgelehnt.
In diesen Eilverfahren, in denen lediglich eine summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung der vorgelegten Akten erfolgt, hat das Gericht den Antrag der Stadt Hofheim, die aufschiebende Wirkung Ihrer Widersprüche gegen die von der Bauaufsichtsbehörde des Main-Taunus-Kreises erteilten Baugenehmigungen für die Errichtung eines Bio- Lebensmittelmarktes und eines Drogeriemarktes anzuordnen, abgelehnt.
Zur Begründung hat die für baurechtliche Verfahren aus dem Main-Taunus-Kreis zuständige 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main ausgeführt, die erteilten Baugenehmigungen verstießen nicht gegen § 34 Abs. 3 Baugesetzbuch, da von den Vorhaben keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in Hofheim zu erwarten seien.
Definition des "zentralen Versorgungsbereichs"
Zentrale Versorgungsbereiche seien räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen aufgrund vorhandener Einzelhandelsnutzungen – häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote – eine bestimmte Versorgungsfunktion für die Gemeinde zukomme.
Ein Versorgungsbereich setze vorhandene Nutzungen voraus, die für die Versorgung der Einwohner der Gemeinde – gegebenenfalls auch nur eines Teils des Gemeindegebiets – insbesondere mit Waren aller Art von Bedeutung seien. Dabei seien drei unterschiedliche Typen zentraler Versorgungsbereiche zu unterscheiden, nämlich Innenstadtzentren, Nebenzentren sowie Grundund Nahversorgungszentren. Keines dieser schutzwürdigen Zentren existiere derzeit im Gebiet der Stadt Hofheim.
Stadt verkennt den Begriff des "zentralen Versorgungsbereichs"
Die Stadt Hofheim verkenne den Begriff des zentralen Versorgungsbereiches, wenn sie der Innenstadt Hofheims im Bereich um den Chinonplatz/Altstadt automatisch die Qualität eines zentralen Versorgungsbereiches zumesse. Die Innenstadt Hofheims wäre nur dann ein zentraler Versorgungsbereich, wenn es sich um einen räumlich abgrenzbaren Bereich handele, dem aufgrund vorhandener Einzelhandelsnutzungen eine bestimmte Versorgungsfunktion für die Gemeinde zukäme. Dem Innenstadtbereich der Stadt Hofheim komme die hier allein in Betracht kommende Funktion eines Grund- und Nahversorgungszentrums aber nicht zu. In der Innenstadt hätten im Jahr 2000 ausweislich eines vorgelegten Gutachtens lediglich zwei Einzelhandelsbetriebe mit einer
Letztlich begehre die Antragstellerin Schutz vor Konkurrenz für eines auf der Grundlage ihrer eigenen Untersuchungen nicht konkurrenzfähigen Angebots im Innenstadtbereich. Dabei erschließe sich dem Gericht nicht, warum die Antragstellerin auch den Bereich um den Chinonplatz als zentralen Versorgungsbereich Hofheims verstanden wissen wolle. Es sei gerichtsbekannt, dass sich der Chinonplatz als innerstädtische Brache darstelle, dessen Bebauung gescheitert sei. Auf den Antrag einer Nachbarin habe die beschließende Kammer die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine
§ 2 Abs. 2 Baugesetzbuch lautet:
Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
§ 34 Abs. 3 Baugesetzbuch lautet:
Von Vorhaben der Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.11.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 25/07 des VG Frankfurt am Main vom 06.11.2007
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Dokument-Nr. 5108
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