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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 21.09.2017
- 9 K 5730/16.F -
Kein Anspruch auf Lebensarbeitszeitkonto für hessische Richterinnen und Richter
Nicht vorhandene Arbeitszeitregelung steht Einrichtung eines Lebensarbeitszeitkontos entgegen
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass hessische Richterinnen und Richter keinen Anspruch auf die Errichtung eines - wie im Beamtenrecht üblichen - Lebensarbeitszeitkontos haben.
Im Jahr 2003 wurde im Rahmen der Haushaltskonsolidierung die Erhöhung der
Richter fordert Einführung eines Lebensarbeitszeitkontos auch für Richterschaft
Der Kläger des zugrunde liegenden Rechtstreits, ein
Land verweist auf unabhängige und nur dem Gesetz unterworfene Tätigkeit der Richter
Das beklagte Land
Nicht vorhandene Arbeitszeitregelung bekräftigt Unabhängigkeit
Das Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main schloss sich der Sichtweise des Beklagten an. Zur Urteilsbegründung verwies das Gericht darauf, dass § 1 a HAZVO in engem Zusammenhang mit § 1 HAZVO stehe und auch sprachlich eine deutliche Bezugnahme lediglich auf die Arbeitszeitregelung herstelle. Da eine solche Regelung für
Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit von Richterinnen und Richtern verdeutlicht Unterschied zur Beamtenschaft
Insoweit könnten sich die hessischen Richterinnen und
Aus diesem Grund könne die Vergünstigung für die Erhöhung der wöchentlichen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.10.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main/ra-online
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Dokument-Nr. 24940
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