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Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 05.04.2017
4 K 3505/16 -

Bettensteuer: Online-Portal für Zimmer- und Wohnungsvermittlung muss Auskunft erteilen

Verpflichtung des Portals zur Weitergabe von Daten verstößt nicht gegen daten­schutz­rechtliche Vorschriften

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat entschieden, dass die Stadt Freiburg zwecks Identifizierung möglicher Schuldner der Übernachtungssteuer von einem Online-Buchungs-Portal, über das private Zimmer und Wohnungen angemietet werden können, Auskunft über die beim Portal registrierten Vermieter im Stadtgebiet verlangen darf, wenn aus der Beschreibung der Mietobjekte in dem Portal weder der vollständige Name und die Anschrift des Vermieters noch die konkrete Adresse des Mietobjekts ersichtlich sind.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Online-Buchungs-Portal war mit einem Bescheid der Stadt Freiburg aufgrund der Übernachtungssteuersatzung der Stadt verpflichtet worden, unter konkreter Angabe von Namen und Adresse des Beherbergungsbetreibers und der Unterkunft Auskunft über sämtliche Beherbergungsbetreiber - ausgenommen Hotelbetreiber - zu erteilen, die über das Buchungsportal Beherbergungsmöglichkeiten auf der Gemarkung Freiburg anbieten. Dagegen hatte das Portal unter anderem mit der Begründung geklagt, dass eine solche generelle Auskunftsverpflichtung gegen den Datenschutz verstoße und unverhältnismäßig sei, weil die Stadt zunächst von der durch das Portal zur Verfügung gestellten Möglichkeit einer Kontaktaufnahme mit dem Vermieter per E-Mail Gebrauch machen und außerdem prüfen müsse, inwieweit sie über die Beschreibungen der Mietobjekte im Portal einzelne Vermieter identifizieren könne. Es handle sich beim Vorgehen der Stadt um anlasslose Ermittlungen ins Blaue hinein, die unzulässig seien.

Angaben im Buchungsportal lassen keinen unmittelbaren Rückschluss auf Identität der Vermieter zu

Das Verwaltungsgericht Freiburg ist dieser Argumentation nicht gefolgt und wies die Klage ab. In den Urteilsgründen führte das Gericht unter anderem aus, dass sich das Auskunftsersuchen auf die Abgabenordnung (AO) stützen lasse. Der für ein Sammel-Auskunftsersuchen erforderliche hinreichende Anlass ergebe sich hier aus dem Umstand, dass die Angaben im Buchungsportal keinen unmittelbaren Rückschluss auf die Identität der Vermieter ermöglichten und außerdem Vermietungen von Privatzimmern gewerberechtlich nicht in jedem Fall anmeldepflichtig und steuerlich möglicherweise nicht erfasst seien, was die Annahme rechtfertige, dass derartige Vermietungen für steuerliche Unregelmäßigkeiten besonders anfällig seien. Da nach dem Geschäftsmodell des Buchungsportals vor Geschäftsabschluss Daten nur in einem Umfang zugänglich gemacht würden, die gerade keinen Rückschluss auf den Beherbergungsbetreiber zuließen, hänge es vom Zufall ab, ob der Sachbearbeiter der die Übernachtungssteuer erhebenden Stadt Freiburg aus den in einem Portal-Angebot enthaltenen Informationen im Einzelfall dennoch aufgrund weiterer Erkenntnisse auf den Beherbergungsbetreiber rückschließen könne.

Erhebung der Daten stellt aufgrund gesetzlich verordneter Auskunftspflicht zulässige Datenverarbeitung und Datenweitergabe dar

Es sei auch nicht geboten, die einzelnen im Portal verfügbaren Übernachtungsmöglichkeiten vor Erlass eines Auskunftsersuchens näher zu überprüfen und gegebenenfalls diejenigen Angebote von dem Auskunftsersuchen an den Portalbetreiber auszunehmen, bei denen bereits ohne dessen Auskunft der Betreiber ermittelt werden könne. Ungeachtet dessen, ob eine E-Mail-Anfrage an den Vermieter überhaupt geeignet wäre, die erforderlichen Informationen zu erhalten, stelle dies für die Stadt wegen der hohen Zahl der erforderlichen Einzelfallanfragen auch kein zumutbares und praktikables Mittel der Sachverhaltsermittlung dar. Die Verpflichtung des Portals zur Weitergabe der Daten verstoße auch nicht gegen datenschutzrechtliche Vorschriften. Vielmehr handele es sich bei der Erhebung der Daten aufgrund einer gesetzlich verordneten Auskunftspflicht um eine zulässige Datenverarbeitung und Datenweitergabe. Die gesetzliche öffentlich-rechtliche Auskunftspflicht lasse sich auch nicht durch zivilrechtliche Vereinbarungen des Portals mit seinen Nutzern wirksam beschränken oder gar ausschließen. Die steuerliche Belastungsgleichheit sei ein Allgemeingut von herausgehobener Bedeutung. Das Interesse der Allgemeinheit an möglichst lückenloser Festsetzung und Verwirklichung von Steueransprüchen sei grundsätzlich höher zu bewerten als das Interesse unbeteiligter Dritter, von staatlichen Eingriffen unbehelligt zu bleiben.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.05.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Freiburg/ra-online

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