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Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 14.01.2021
- 4 L 48/21.GI -
Eilantrag gegen tierseuchenrechtliche Tötungsanordnung aufgrund Ausbruchs der Vogelgrippe im Vogelsbergkreis erfolglos
Ausnahmen nur mit Ausnahmegenehmigung möglich
Das Verwaltungsgericht Gießen hat entschieden, dass die von Behörden angeordnete Tötung bei einem vom Ausbruch der Geflügelpest betroffenen Vogelhalter aus Mittelhessen rechtmäßig ist.
Der Antragsteller hält auf seinem Anwesen im Vogelsbergkreis insgesamt 46 Eulen, zwei Kolkraben, drei Nandus, 18 Gänse, sechs Enten, zehn Hühner, zwei Seriema, 50 Tauben sowie einen Pfau. Die Tiere werden in verschiedenen (Durchgangs-)Volieren und Ställen gehalten. Seit dem 31. Dezember 2020 sind 16 der ursprünglich 17 von dem Antragsteller gehaltenen Pfauen an der
Tötung zwingend notwendig
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts wird die Tötung der anderen Vögel des Bestandes werde von der Geflügelpestverordnung zwingend vorgesehen. Die Verordnung diene der effektiven Unterbindung der mit der
Mildere Mittel wie Quarantäne oder Testungen nur in Ausnahmen vorgesehen
Mögliche mildere Mittel wie Quarantäne oder Testungen seien nur für enge Ausnahmen vorgesehen – beispielsweise bei zoologischen Gärten oder ähnlichen Einrichtungen – und nach vorheriger Genehmigung. Der Antragsteller habe jedoch keine solche Ausnahmegenehmigung beantragt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.01.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 29745
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