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Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 05.04.2012
- 4 L 745/12.GI -
VG Gießen lehnt Eilantrag gegen Kundgebungsverbot am Karfreitag ab
Hessisches Feiertagsgesetz steht der Versammlung entgegen
Das Verwaltungsgericht Gießen hat den einstweiligen Rechtsschutzantrag des Anmelders der für Karfreitag geplanten Demonstration "Gegen das Tanzverbot an den Osterfeiertagen" abgelehnt. Der Antrag richtete sich gegen die Verbotsverfügung des Regierungspräsidiums Gießen vom 03.04.2012.
In der Entscheidung heißt es, dass die Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung des Regierungspräsidiums keinen ernstlichen Zweifeln unterliege.
Hessischen Feiertagsgesetzes untersagt Aufzüge an Karfreitag
§ 8 Absatz 1 Nr. 3 des Hessischen Feiertagsgesetzes, wonach am
Grundrecht der Versammlungsfreiheit gilt nicht schrankenlos
Das
Gesetzliche Grundlagen
Hessisches Feiertagsgesetz
§ 8
(1) Am
…3. öffentliche Veranstaltungen unter freiem Himmel sowie Aufzüge und Umzüge aller Art, wenn sie nicht den diesen Feiertagen entsprechenden ernsten Charakter tragen; …
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art. 8
(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
Gesetz über Versammlungen und Aufzüge Versammlungsgesetz
§ 15
(1) Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. …
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.04.2012
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Gießen (pm/pt)
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Dokument-Nr. 13315
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