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Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 30.06.2008
- 8 E 129/07, 8 E 132/07 -
93,5 Stunden behördliche Arbeitszeit für die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis sind zuviel
Überdimensionierte Anzahl abgerechneter Arbeitsstunden
Wenn eine Behörde 93,5 Stunden Zeit aufwendet, um eine Entscheidung für eine Gaststättenerlaubnis zu treffen, ist dieser Zeitaufwand nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Gießen überdimensioniert. Die Behörde darf über diesen Zeitaufwand nicht abrechnen, es sei denn, sie kann substantiiert vortragen, warum der in Rechnung gestellte Zeitaufwand erforderlich war.
Mit in diesen Tagen den Beteiligten zugestellten Urteilen hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen zwei Kostenfestsetzungsbescheide des Magistrats der Stadt Staufenberg aufgehoben, mit denen den beiden Klägern – einem Ehepaar – jeweils 7659.- € für die Erteilung der
Gaststättenerlaubnis beantragt
Die die Gaststätte „Hotel Burg Staufenberg“ betreibende Offene Handelsgesellschaft (OHG) hatte im August 2002 die Erteilung der
OHG als Personenvereinigung ohne Rechtsfähigkeit
In den ausführlichen Urteilsbegründungen folgt das Gericht den Klägern insoweit nicht. Die OHG als Personenvereinigung ohne Rechtsfähigkeit könne nicht Träger einer
Überdimensionierte Anzahl abgerechneter Arbeitsstunden
Hinsichtlich der Höhe der festgesetzten Gebühren seien die Kostenbescheide jedoch teilweise rechtswidrig. Zwar seien die einzelnen Gebührensätze auch hinsichtlich des gerichtsbekannten überregional bedeutsamen Standorts der Gaststätte nicht zu beanstanden. Es sei jedoch von einer überdimensionierten Anzahl abgerechneter Arbeitsstunden auszugehen. Die Behörde habe nicht substantiiert vorgetragen, warum der in Rechnung gestellte Zeitaufwand von immerhin 93,5 Stunden erforderlich gewesen sei, um eine Entscheidung über die
Die Stadt Staufenberg hat nunmehr nach Maßgabe der gerichtlichen Entscheidungsgründe die Beträge neu zu berechnen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.07.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Gießen vom 18.07.2008
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Dokument-Nr. 6391
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