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Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 09.06.2016
- 10 A 4629/11 -
Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Orte im Stadtgebiet Hannover größtenteils unzulässig
Polizei muss 56 von 78 Kameras abschalten
Das Verwaltungsgericht Hannover hat entschieden, dass das Land Niedersachsen - vertreten durch die Polizeidirektion Hannover - die Videoüberwachung an öffentlich zugänglichen Orten im Stadtgebiet von Hannover weitgehend einstellen muss.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens wollte mit seiner gegen das Land Niedersachsen (vertreten durch die Polizeidirektion Hannover) gerichteten Klage die Unterlassung der Beobachtung öffentlich zugänglicher Orte mittels Bildübertragung - mit Ausnahme der reinen Verkehrsbeobachtung - sowie der Aufzeichnung dieser Bilder erreichen. Die Polizeidirektion Hannover verfügt aktuell über 78 Kameras zur Beobachtung öffentlich zugänglicher Orte, von denen 23 Kameras ständig aufzeichnen. Der Kläger wollte erreichen, dass alle 78 Kameras abgeschaltet werden.
22 Kameras dürfen weiter beobachten und aufzeichnen
Das Verwaltungsgericht Hannover entschied, dass die Polizeidirektion 56 dieser Kameras abschalten muss. 22 dieser Kameras dürfen weiter beobachten und aufzeichnen. Nach Auffassung des Gerichts gilt auch für die Kameras, die nur beobachten (und nicht auch aufzeichnen), nicht der Maßstab von § 32 Abs. 3 Satz 1 Nds. SOG, sondern der strengere Maßstab des § 32 Abs. 3 Satz 2 Nds. SOG, der für die Aufzeichnung gilt. § 32 Abs. 3 Satz 1 Nds. SOG sei insofern verfassungskonform auszulegen. Der von der
Videoüberwachung unter dem Gesichtspunkt des Objektschutzes und der Kriminalprävention zulässig
Unter Anlegung dieser Maßstäbe seien die Standorte von 22 Kameras nicht zu beanstanden. An elf Standorten sei die
Weitere beanstandete Kameras sind abzuschalten
Von den 56 Kameras, die abzuschalten sind, sind 37 solche, die für die Verkehrsbeobachtung verwendet werden. Da diese Kameras aber Funktionen haben, die darüber hinausgehen (Aufnahme- und Zoommöglichkeit), unterliegen sie nach Auffassung des Gerichts den strengeren Maßstäben des § 32 Abs. 3 Satz 2 Nds. SOG. Bei weiteren 17 Kameras prüft die Polizeidirektion Hannover zurzeit deren Notwendigkeit, so dass die rechtlichen Voraussetzungen ebenfalls nicht hätten dargelegt werden können. Bei einer weiteren
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.06.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Hannover/ra-online
- Installation von Videokameras zur Überwachung öffentlicher Bereiche eines Bürogebäudes zur Wahrnehmung des Hausrechts und zur Verhinderung weiterer Straftaten zulässig
(Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 17.09.2014
[Aktenzeichen: 11 LC 114/13]) - Videoüberwachung in Hannover größtenteils unzulässig
(Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 14.07.2011
[Aktenzeichen: 10 A 5452/10])
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Dokument-Nr. 22741
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