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Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 09.06.2016
10 A 4629/11 -

Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Orte im Stadtgebiet Hannover größtenteils unzulässig

Polizei muss 56 von 78 Kameras abschalten

Das Verwaltungsgericht Hannover hat entschieden, dass das Land Niedersachsen - vertreten durch die Polizeidirektion Hannover - die Videoüberwachung an öffentlich zugänglichen Orten im Stadtgebiet von Hannover weitgehend einstellen muss.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens wollte mit seiner gegen das Land Niedersachsen (vertreten durch die Polizeidirektion Hannover) gerichteten Klage die Unterlassung der Beobachtung öffentlich zugänglicher Orte mittels Bildübertragung - mit Ausnahme der reinen Verkehrsbeobachtung - sowie der Aufzeichnung dieser Bilder erreichen. Die Polizeidirektion Hannover verfügt aktuell über 78 Kameras zur Beobachtung öffentlich zugänglicher Orte, von denen 23 Kameras ständig aufzeichnen. Der Kläger wollte erreichen, dass alle 78 Kameras abgeschaltet werden.

22 Kameras dürfen weiter beobachten und aufzeichnen

Das Verwaltungsgericht Hannover entschied, dass die Polizeidirektion 56 dieser Kameras abschalten muss. 22 dieser Kameras dürfen weiter beobachten und aufzeichnen. Nach Auffassung des Gerichts gilt auch für die Kameras, die nur beobachten (und nicht auch aufzeichnen), nicht der Maßstab von § 32 Abs. 3 Satz 1 Nds. SOG, sondern der strengere Maßstab des § 32 Abs. 3 Satz 2 Nds. SOG, der für die Aufzeichnung gilt. § 32 Abs. 3 Satz 1 Nds. SOG sei insofern verfassungskonform auszulegen. Der von der Videoüberwachung betroffene Bürger könne nicht erkennen, ob eine Kamera lediglich beobachte oder auch aufzeichne. Ohne diese einschränkende Auslegung erwiese sich § 32 Abs. 3 Satz 1 Nds. SOG als verfassungswidrig.

Videoüberwachung unter dem Gesichtspunkt des Objektschutzes und der Kriminalprävention zulässig

Unter Anlegung dieser Maßstäbe seien die Standorte von 22 Kameras nicht zu beanstanden. An elf Standorten sei die Videoüberwachung unter dem Gesichtspunkt des sogenannten Objektschutzes statthaft (§ 32 Abs. 3 Satz 2 Nr.1 Nds. SOG). An weiteren elf Standorten sei eine Videoaufzeichnung unter dem Gesichtspunkt der Kriminalprävention statthaft, weil es sich ausweislich der von der Polizeidirektion vorgelegten Kriminalitätsstatistiken, denen das Gericht gefolgt ist, um Kriminalitätsschwerpunkte handele (§ 32 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Nds. SOG).

Weitere beanstandete Kameras sind abzuschalten

Von den 56 Kameras, die abzuschalten sind, sind 37 solche, die für die Verkehrsbeobachtung verwendet werden. Da diese Kameras aber Funktionen haben, die darüber hinausgehen (Aufnahme- und Zoommöglichkeit), unterliegen sie nach Auffassung des Gerichts den strengeren Maßstäben des § 32 Abs. 3 Satz 2 Nds. SOG. Bei weiteren 17 Kameras prüft die Polizeidirektion Hannover zurzeit deren Notwendigkeit, so dass die rechtlichen Voraussetzungen ebenfalls nicht hätten dargelegt werden können. Bei einer weiteren Kamera (am Königsworther Platz) kam das Gericht zu einer von der Polizeidirektion Hannover abweichenden Einschätzung.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.06.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Hannover/ra-online

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