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Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 16.11.2021
- 6 A 3907/21 -
Schülerin darf "erdnussfreie" Schule weiterhin besuchen
Leben und Gesundheit haben Vorrang vor öffentlichen Belang an Einhaltung der Schulbezirke
Weil sie eine hochgradige Erdnussallergie hat, darf eine Schülerin aus Niedersachsen eine eigentlich nicht für sie zuständige Grundschule besuchen. Das Mädchen hat wegen seiner persönlichen Situation Anspruch auf den Besuch einer »erdnussfreien« Grundschule. Das hat das Verwaltungsgericht Hannover entschieden.
Im hier vorliegendem Fall hatten die vertretungsberechtigten Eltern der 2015 geborenen Klägerin geltend gemacht, dass der Kontakt zu kleinsten Mengen an Erdnuss, zu lebensbedrohlichen anaphylaktischen Reaktionen bei Ihrer Tochter führen können. Bei der
Beklagte: Erdnussallergie stellt keine Ausnahmegenehmigung rechtfertigende Besonderheit dar
Die Beklagte lehnte die Erteilung einer
VG: Besuch der Pflichtschule unzumutbare Härte
Dem Vortrag der Beklagten ist das Gericht nicht gefolgt. Die Klägerin habe einen Anspruch auf die Erteilung der begehrten
Risiko einer Anaphylaxie an Wunschschule gleich Null
Bei einem Besuch der Wunschschule sei das Risiko einer Anaphylaxie im Verhältnis zu einem Besuch der Pflichtschule praktisch auf Null reduziert, da es sich um eine sogenannte "Erdnussfreie Schule" mit einem entsprechenden erprobten und in der Praxis bewährten Konzept handele. Von Bedeutung sei hierbei nicht, dass es sich um keinen vom Kultusministerium überreichten Zusatz handele. Entscheidend sei die Tatsache, dass an der Schule eine erdnussfreie Umgebung herrsche. Wäge man diesen erheblichen Vorteil für das Leben und die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.11.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Hannover, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 31063
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