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Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 09.06.2005
6 A 6717/04 -

VG Hannover weist die Klage einer Schülerin gegen die Rechtschreibreform ab

Das Verwaltungsgericht Hannover hat die Klage einer Schülerin gegen das Niedersächsische Kultusministerium abgewiesen, mit der diese sich gegen die Unterrichtung in neuer Rechtschreibung wandte.

Am 31.7.2005 läuft der Übergangszeitraum ab, in dem in schriftlichen Arbeiten von Schülerinnen und Schülern in Niedersachsen Abweichungen von der neuen Rechtschreibung nur als überholt gekennzeichnet, nicht aber als Fehler gewertet werden. Die Schülerin, die die 10. Klasse eines Gymnasiums in Oldenburg besucht, und deren Eltern sich bereits vor einigen Jahren gegen die Rechtschreibreform (letztlich erfolglos) gerichtlich zur Wehr gesetzt hatten, begehrt eine Anordnung des Kultusministeriums gegenüber ihrer Schule, die Benutzung der alten Rechtschreibung weiterhin nicht als Fehler zu markieren und zu werten. Ferner begehrt sie den Erlass einer Anordnung an die Schule, sie in alter Rechtschreibung zu unterrichten. Die Schülerin beruft sich darauf, dass der überwiegende Teil der Presse und der Verlage bereits wieder zur herkömmlichen Rechtschreibung zurückgekehrt sei. Es sei davon auszugehen, dass sich die neue Rechtschreibung nicht durchsetzen werde. Wer nach der neuen Rechtschreibung unterrichtet werde, habe daher mit Nachteilen bei einem Einstieg in das Berufsleben zu rechnen. Auch wenn die Entscheidung darüber, was in Fragen der Orthographie richtig oder falsch sei, formal bei der Kultusbürokratie liege, müsse diese die Inhalte der Rechtschreibung auch am allgemeinen Schreibgebrauch außerhalb der Schule messen. Sie habe daher einen Anspruch darauf, diese herkömmliche Orthographie diskriminierungsfrei verwenden zu dürfen.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage unter Berufung auf die grundlegende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Rechtschreibreform aus dem Jahre 1998 zurück. Das Bundesverfassungsgericht habe entschieden, dass die Einführung eines bestimmten Rechtschreibunterrichtes Grundrechte von Schülern nicht verletze. An die tragenden Gründe dieser Entscheidung sei das Verwaltungsgericht gebunden. Die Begehren, die nunmehr verfolgt würden, seien mit dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Streitgegenstand so eng verknüpft, dass eine Trennung nicht möglich sei. Damit gebe es keine Rechtsgrundlage für die geltend gemachten Ansprüche. Wenn die Schule in neuer Rechtschreibung unterrichten dürfe, müsse auch eine Rechtschreibung, die damit nicht in Einklang stehe, als falsch bewertet werden dürfen. Des Weiteren könne die Schule dann nicht verpflichtet werden, auch in alter Rechtschreibung zu unterrichten. Die Niedersächsische Verfassung und die Vorschriften des Niedersächsischen Schulgesetzes gewährten ebenfalls keine Ansprüche auf bestimmte Unterrichtsinhalte und Korrekturrichtlinien.

Das Gericht hat eine Berufung gegen diese Entscheidung nicht zugelassen. Die Klägerin hat aber die Möglichkeit, die Zulassung der Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zu beantragen.

Nachtrag vom 10.10.2005:

siehe auch OVG Niedersachsen Beschluss:OVG lehnt Erlass einer einstweiligen Anordnung in Sachen Rechtschreibreform ab

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.06.2005
Quelle: Bericht der ra-online Redaktion, Pressemitteilung des VG Hannover vom 09.06.2005

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