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Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 01.12.2005
- 9 K 1698/04 -
Kein weiterer Zuschuss für Ganztagsbetrieb an einer Schule
Klage der Stadt Bretten vor Verwaltungsgericht erfolglos
Trotz sparsamen Vorgehens der Stadt Bretten können die Kosten, die in Zusammenhang mit der Verlagerung der ehemals in der Johann-Peter-Hebel-Schule in Bretten untergebrachten Volkshochschule stehen, nicht als Kosten des neu eingerichteten Ganztagsbetriebs bezuschusst werden, entschied das Verwaltungsgericht Karlsruhe in einem Urteil und wies damit die Klage der Stadt Bretten gegen das Land Baden-Württemberg ab.
Die Stadt Bretten hatte im Mai 2002 beschlossen, die bislang in einem Erweiterungstrakt der Johann-Peter-Hebel-Schule untergebrachte Volkshochschule zu verlagern und die Räume künftig für die Einrichtung eines Ganztagsbetriebs an dieser Hauptschule zu nutzen. Für die Volkshochschule hatten die Stadtwerke Bretten neue Räumlichkeiten für rund 450.000,-- € erworben. Die Stadt beantragte einen Zuschuss nach dem Investitionsprogramm des Bundes „Zukunft Bildung und Betreuung“ (IZBB) unter anderem auch für die Kosten der bereits 1996/1997 errichteten ehemaligen Räume der Volkshochschule, die ab dem Schuljahr 2003/2004 für den Ganztagsbetrieb genutzt werden sollten. Das damals zuständige Oberschulamt Karlsruhe lehnte es jedoch ab, diese Kosten zu bezuschussen, da für den Ganztagsbetrieb keine Immobilie erworben worden sei. Die Stadt blieb bei ihrer Auffassung, dass es dem - berücksichtungsfähigen - Erwerb einer Immobilie gleichzustellen sei, wenn aus Gründen der Sparsamkeit bislang anderweitig genutzte Räume für den Ganztagsbetrieb zur Verfügung gestellt würden und die Nutzungsverlagerung Kosten verursache. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob die Stadt Klage beim Verwaltungsgericht.
Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts folgte der Stadt jedoch nicht und wies die Klage ab.
Die Bereitstellung der bisher durch die Volkshochschule genutzten Räume für den Ganztagsbetrieb sei keine Investitionsmaßnahme im Sinne des IZBB, sondern lediglich eine haushaltstechnische Umbuchung, heißt es in den Entscheidungsgründen. Das Gericht könne den Kreis der in dieser Verwaltungsvereinbarung genannten förderungsfähigen Investitionsmaßnahmen auch nicht im Wege der Auslegung erweitern.
Es sei auch nicht willkürlich, dass für die Maßnahme der Stadt Bretten kein Zuschuss gewährt werde. Denn für die Einrichtung des Ganztagsbetriebs seien - anders als beim Erwerb einer Immobilie - unmittelbar keine Kosten entstanden. Erst die Unterbringung der ausgelagerten Volkshochschule habe Kosten verursacht. Diese seien aber nicht förderungsfähig, da sie nicht unmittelbar der Einrichtung des Ganztagsbetriebs dienten.
Eine Bestrafung „sparsamen“ Handelns liege darin nicht, so die 9. Kammer weiter. Denn der Gemeinderat habe die Einrichtung eines Ganztagsbetriebs noch vor der Vereinbarung des IZBB beschlossen, also zu einem Zeitpunkt, als klar gewesen sei, dass keine Fördermittel zur Verfügung stehen. Ein Nachteil sei es allerdings, dass die Stadt Bretten frühzeitig auf den Bedarf an Ganztagsschulen reagiert habe und deshalb nun nicht in den Genuss der Fördermittel komme. Eine rechtliche Verpflichtung, in der Vergangenheit getroffene Maßnahmen nachträglich zu subventionieren, gebe es jedoch nicht. Das gelte selbst dann, wenn diese Maßnahmen wirtschaftlich sinnvoll und sparsam gewesen seien.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.01.2006
Quelle: Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 10.01.2006
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Dokument-Nr. 1682
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