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Verwaltungsgericht Kassel, Beschluss vom 11.05.2006
7 G 774/06 -

Anwohner muss einmalige Musikveranstaltung in Nachbarschaft hinnehmen - Zumutbarkeitsschwelle nicht überschritten

Eilantrag eines Anwohners gegen eine Benefiz-Aktion für Kassler Grundschulen abgelehnt

Das Verwaltungsgericht Kassel hat einen Eilantrag eines Anwohners gegen die Genehmigungsbehörde des Landkreises Kassel, die am 13. auf den 14.05.2006 in der Zeit von 16.00 bis 2.00 Uhr auf dem Grundstück der "Alten Ziegelei Lohöfer" in 34260 Kaufungen, Leipziger Straße, vorgesehene (Musik-)Veranstaltung zu untersagen, hilfsweise zumindest Anordnungen zu treffen, die geeignet sind, die durch die geplante Veranstaltung zu befürchtenden schädlichen Umwelteinwirkungen, insbesondere in Form von erheblichen Nachteilen und Lärmbelästigungen auf das zulässige Maß zu begrenzen, abgelehnt.

Die Gemeinde Kaufungen habe gerade wegen des zu erwartenden Lärms unter dem 11.05.2006 Auflagen zur Gestattung des vorgesehenen vorübergehenden Gaststättenbetriebs erteilt, wodurch u.a. geregelt worden sei, dass evtl. notwendig werdenden Anordnungen von Polizeibeamten oder Bediensteten des zuständigen Ordnungsamtes unverzüglich Folge zu leisten sei. In einem Telefongespräch habe der Veranstalter dem Gericht zudem versichert, dass er alles tun werde, um die ihm nachträglich noch erteilten Auflagen einzuhalten und evtl. Weisungen Folge zu leisten.

Ein Einschreiten der Immissionsschutzbehörde des Landkreises sei daher nicht mehr nötig, um vom Antragsteller wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Dies gelte auch, soweit eine Verstärkeranlage eingesetzt werden solle. Zwar dürften davon keine schädlichen Umwelteinwirkungen ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet seien, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Gerade in Bezug auf die Zumutbarkeitsschwelle von Geräuschimmissionen von Musikveranstaltungen bestünden jedoch keine rechtsverbindlichen Immissionsgrenzwerte zum Schutze der Nachbarschaft.

Daher unterliege es allein der richterlichen Würdigung unter Berücksichtigung der einzelnen Schallereignisse, ihres Immissionspegels und ihrer Eigenart und ihres Zusammenwirkens die Erheblichkeit der Beeinträchtigung zu beurteilen. Für die Beurteilung der Erheblichkeit von Geräuschbelästigungen i.S.v. § 3 Abs. 1 BImSchG seien im Einzelfall neben den zu erwartenden Lärmwerten insbesondere die Dauer und die Häufigkeit derartiger Immissionen von Bedeutung; so sei z.B. bei einem nur einmaligen Ereignis eine großzügigere Handhabung der zugrunde gelegten Richtwerte geboten als bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen. Des Weiteren sei bei seltenen Ereignissen auch die Bedeutung der jeweiligen Veranstaltung z.B. - wie bei Dorffesten - für den Zusammenhalt der örtlichen Gemeinschaft und ihrer Identität von Bedeutung. Je höher der Stellenwert des Ereignisses desto eher würden mit ihnen verbundene Lärm- und Geräuschentwicklungen von der Mehrzahl der betroffenen Personen bei Würdigung auch anderer Belange akzeptiert werden. So könnten z.B. bei sehr seltenen, nur einmal jährlich stattfindenden Veranstaltungen von kommunaler Bedeutung Lärmeinwirkungen zulässig sein, die die für die Abend- und Nachtzeit aufgestellten Richtwerte überschritten. Zwar gebühre nach 22.00 Uhr dem Schutz der ungestörten Nachtruhe grundsätzlich der Vorrang vor dem Interesse der Bevölkerung, Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen zu besuchen. Vorrang könne aber solchen, sehr seltenen Ereignissen dann zukommen, wenn sie auf historischen oder kulturellen Umständen beruhten oder sonst von kommunaler Bedeutung seien und deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung der Veranstaltung gegenüber dem Schutzbedürfnis der Nachbarschaft überwiege.

Bei der vorgesehenen Veranstaltung handele es sich um eine zumindest für das Jahr 2006 einmalige Veranstaltung, die darüber hinaus zwar nicht einen kulturellen, historischen oder sonst wie für die Dorfgemeinschaft wichtigen Charakter aufweist, die aber immerhin als Benefizveranstaltung für einen guten Zweck gedacht sei. Daher sei die Kammer der Auffassung, dass vorliegend die Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse gemäß Ziff. 6.3 der TA Lärm zu gelten hätten. Das bedeute, dass der Beurteilungspegel tagsüber 70 dB(A) und nachts 55 dB(A) dauerhaft erreichen dürfe. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürften sogar tagsüber um zu 20 dB(A) und nachts um bis 10 dB(A) darüber liegen. Die Gemeinde Kaufungen habe genau die skizzierten Beschränkungen für die Musikdarbietungen als Auflagen zur Gestattung des vorübergehenden Gaststättenbetriebs auf dem Grundstück der Alten Ziegelei erlassen. Dies reiche zur Abwendung wesentlicher Nachteile des Antragstellers im Zusammenhang mit der geplanten Veranstaltung aus.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.05.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Kassel vom 12.05.2006

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