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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 16.11.2005
5 K 3563/04.KO -

Kindertagesstättenbedarfsplan rechtswidrig

Der Kindertagesstättenbedarfsplan 2004/2005 des Rhein-Lahn-Kreises war hinsichtlich des Standortes Singhofen rechtswidrig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Ein Verein zur Förderung geistig behinderter Menschen, der Kläger, hatte auf Grund einer Kooperationsvereinbarung mit der Verbandsgemeinde Nassau in Singhofen zwei integrative Kindergartengruppen mit jeweils fünf behinderten und zehn nicht behinderten Kindern betrieben. Wegen des Rückgangs der Kinderzahlen schloss die Verbandsgemeinde Nassau eine Gruppe in dem von ihr in Singhofen betriebenen kommunalen Kindergarten. Ein Jahr später kündigte sie den Kooperationsvertrag für eine der beiden integrativen Gruppen, was der Jugendhilfeausschuss des Rhein-Lahn-Kreises in den Kindertagesstättenbedarfsplan 2004/2005 aufnahm. Einen Antrag des Vereins, die integrative Gruppe in eigener Trägerschaft weiter zu führen und gefördert zu erhalten, lehnte der Landkreis ab. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Verein Klage und beantragte in der mündlichen Verhandlung die Feststellung, dass der Kindertagesstättenbedarfsplan 2004/2005 des beklagten Rhein-Lahn-Kreises rechtswidrig gewesen sei.

Die Klage hatte Erfolg. Der Kindertagesstättenbedarfsplan 2004/2005 sei ermessensfehlerhaft zustande gekommen. Zwar sei der Landkreis im Rahmen seines Ermessens berechtigt, bei zurückgehenden Kinderzahlen auch Gesichtspunkte der Wirtschaftlichkeit und Effizienz zu berücksichtigen. Der Beklagte habe jedoch gleichwohl sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Denn aus dem Kindertagesstättengesetz als auch dem Kinder- und Jugendhilfegesetz ergebe sich der Vorrang der freien Träger gegenüber den zuständigen staatlichen Stellen. Hierauf habe sich der Verein auch gegenüber dem Beklagten berufen und diesem gegenüber geltend gemacht, als einziger Träger in Singhofen Ganztagsplätze in einer Kindertagesstätte anzubieten und behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam zu erziehen. Diese Argumente hätte der zuständige Jugendhilfeausschuss des Landkreises in seine Überlegungen einbeziehen müssen. Es lasse sich aber weder dem Kindertagesstättenbedarfsplan 2004/2005 selbst noch der Vorlage zur entscheidenden Sitzung des Jugendhilfeausschusses oder der Sitzungsniederschrift entnehmen, von welchen Ermessenserwägungen sich der Jugendhilfeausschuss bei seiner Entscheidung habe leiten lassen. Mithin sei auch nicht nachvollziehbar, ob der Jugendhilfeausschuss die Belange des Vereins bei seiner Planungsentscheidung angemessen gewichtet habe. Allein dies mache den Kindertagesstättenbedarfsplan 2004/2005, soweit der Standort Singhofen betroffen ist, bereits rechtswidrig.

Gegen dieses Urteil können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.12.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 42/05 des VG Koblenz vom 24.11.2005

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Dokument-Nr.: 1335 Dokument-Nr. 1335

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