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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 19.10.2021
5 K 557/21.KO -

Keine Befreiung von der Rundfunk­beitragspflicht bei fehlender Beantragung von Sozialhilfe

VG Koblenz lehnt Klage eines Rentners ab

Ein Sozialhilfe­berechtigter, der keinen Antrag auf Zahlung von Sozialhilfe stellt, kann nicht die Befreiung von der Rundfunk­beitragspflicht verlangen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und wies eine entsprechende Klage ab.

Der Kläger ist Empfänger einer geringen Rente. Seinen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, die im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vorgesehenen Befreiungstatbestände - insbesondere die Beziehung von Sozialleistungen - lägen nicht vor. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren verfolgte der Kläger sein Begehren im Klageverfahren weiter. Er machte geltend, unter Berücksichtigung seiner finanziell schlechten Verhältnisse habe er wegen eines Härtefalls einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Zwar beziehe er nur eine geringe Rente, einen Antrag auf Sozialhilfe wolle er allerdings nicht stellen. Der Beklagte sah hingegen die Voraussetzungen für eine Befreiung wegen eines Härtefalls nicht als erfüllt an, da der Kläger freiwillig auf die Beantragung und Inanspruchnahme der ihm zustehenden Sozialleistungen verzichtet habe.

Kein Wahlrecht des Klägers

Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage ab. Der Kläger könne sich zunächst nicht auf die Befreiungstatbestände im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag berufen, so die Koblenzer Richter. Weder beziehe er Sozialleistungen, was zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht führen würde, noch bestehe ein besonderer Härtefall. Ein solcher liege nicht darin, dass einem Rundfunkteilnehmer aufgrund seines geringen Einkommens und Vermögens auf Antrag zwar zur Befreiung führende Sozialleistungen zustünden, er einen solchen Antrag jedoch nicht stellen wolle. Die Heranziehung des Klägers zum Rundfunkbeitrag sei auch verhältnismäßig. Der Kläger habe kein Wahlrecht. Er könne nicht einerseits auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen freiwillig verzichten, andererseits jedoch eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht mangels finanzieller Mittel verlangen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.10.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/aw)

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Dokument-Nr.: 30978 Dokument-Nr. 30978

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Kommentare (3)

 
 
Dennis Langer schrieb am 31.10.2021

Wenn der Sozialhilfe­berechtigte tatsächlich sozialhilfeberechtigt ist, dann wird bei ihm ohnehin nichts zu holen, bzw. zu pfänden sein. Doch wovon lebt dieser Mensch dann eigentlich?

Sebastian Schulz antwortete am 05.08.2022

Rente, die unter dem Existenzminimum liegt. Das Gericht möchte, dass der Betroffene, gegen seinen Willen, Sozialhilfe beantragt.

Und es wird noch besser: Es gibt keine rechtliche Grundlage in den Sozial- und Verwaltungsgesetzgebungen zur verpflichtenden Beantragung von Sozialhilfe. De Facto schafft das Gericht mit seinem Urteil also eine Pflicht zur Beantragung von Sozialhilfe.

Als Behauptung argumentiert das Gericht, dass nur das "Sozialamt" im RBSTV als Befreiungsgrund in Betracht zu ziehen sei. In Wirklichkeit steht im RBSTV aber auch, dass Personen befreit werden können, die unter Kapitel4 12.Buch Sozialgesetzbuch fallen = Rentner. Der Nachweis sei, und das gilt als Begründung, eben nur durch das Sozialamt zu erbringen, obwohl es im RBSTV ausdrücklich heißt, dass eine Bestätigung eines "Leistungsträgers" (das ist kein willkürlicher Begriff, sondern wird im 1. Sozialgesetzbuch definiert, außerdem wird die Deutsche Rentenversicherung dort explizit als Leistungsträger festgeschrieben) ausreichend sei.

Halten wir fest:

a) Keine rechtliche Grundlage, da es keine Gesetz zur Verpflichtung gibt Sozialhilfe zu beantragen

b) Der Kläger war Rentner und somit höchstwahrscheinlich im Besitz einer entsprechenden Bestätigung eines Leistungsträgers, so wie es das Gesetz verlangt.

Dass das Gericht auch mal eben die Urteile des BVerfG zum Thema Menschenwürde vom Tisch wischt ("Die den Anspruch fundierende Menschenwürde steht allen zu und geht selbst durch vermeintlich „unwürdiges“ Verhalten nicht verloren" - hier geht es ja de facto um eine Rentenkürzung einer Rente, die eh schon unter dem Existenzminimum liegt - das Gericht darf ja nicht davon ausgehen, dass der Rentner das Urteil einfach ignoriert)

Wirklich ärgerlich ist es, dass das Gericht scheinbar nicht einmal das Urteil des höchsten Verwaltungsgericht, dem Bundesverwalungsgericht, nicht kannte oder schlicht ignorierte: "Gründe der Verwaltungsvereinfachung rechtfertigen es nicht, einkommensschwachen Personen, die mit ihrem Einkommen unter den sozialhilferechtlichen Regelsätzen liegen und dieses zur Deckung ihres Lebensbedarfs benötigen, eine Befreiung zu versagen, während die Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nicht auf ihr Einkommen zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags zurückgreifen müssen. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten müssen in solchen Fällen anhand der vom Beitragspflichtigen vorzulegenden Nachweise das Vorliegen einer vergleichbaren Bedürftigkeit prüfen."

Hiernach kommt es nicht einmal mehr auf die Vorlage einer "Bestätigung" eines "Leistungsträgers" nach RBSTV an, sondern es reicht sogar einfach nur der Nachweis für die Vergleichbarkeit des Einkommens mit den im RBSTV genannten "Befreiungsinstitutionen" als Härtefall.

Was hat eigentlich der Anwalt des Klägers so gemacht oder hatte dieser überhaupt keinen (1. Instanz ohne Anwaltspflicht)? Ist halt die Ungerechtigkeit, wenn ein >8 Milliarden-€-Konzern gegen einen mittellosen Rentner antritt...

Ingrid Okon schrieb am 28.10.2021

wow, welche Logik. Wenn einer also wenig Rente+ Sozialgeld bekommt, wird er von GEZ befreit. Will er ohne Staatshilfe leben, muss er bezahlen. Das könnte ich noch weiter spinnen für andere Ämter, da selbst erlebt. Hat jemand gefragt warum der Mann keine Sozialhilfe beantragen möchte? Ist er Analphabet, versteht er die Fragen im Antrag nicht, glaubt er seine Kinder zu belasten, kann er schlecht laufen, braucht er Betreuung.....???

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