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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 21.01.2020
- 5 K 760/19.KO -
Leerstand denkmalgeschützter und sanierungsbedürftiger Gebäude rechtfertigt keine Reduzierung der Grundsteuer
Von vornherein unrentabler Erwerb denkmalgeschützter Häusern kann nicht durch Erlass der Grundsteuer kompensiert werden
Allein der Leerstand denkmalgeschützter und sanierungsbedürftiger Gebäude rechtfertigt nicht den Erlass oder die Reduzierung der Grundsteuer. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz hervor.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls, eine Gesellschaft, erwarb Eigentum an vier bebauten Grundstücken in der Koblenzer Altstadt, auf denen denkmalgeschützte bauliche Anlagen stehen. In dem notariellen Kaufvertrag ist ein Sanierungsbedarf von ungefähr 12 Millionen Euro festgehalten. In der Folgezeit ließ die Gesellschaft die baulichen Anlagen sanieren. Nach Erlass von Grundsteuermessbescheiden durch das Finanzamt Koblenz verlangte die Stadt Koblenz von der Klägerin für die vier Grundstücke für den Zeitraum 2014 bis 2017 insgesamt 83.183,52 Euro
Erlass der Grundsteuer nach einschlägigen Bestimmungen grundsätzlich möglich
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied, dass nach den einschlägigen Bestimmungen ein Erlass der
Immobilien wurden im Bewusstsein des Denkmalschutzes und der Sanierungsbedürftigkeit erworben
Die Klägerin habe die Immobilien im Bewusstsein des Denkmalschutzes und der Sanierungsbedürftigkeit erworben. Ein von vornherein unrentabler Erwerb von denkmalgeschützten Häusern könne nicht durch den Erlass der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.02.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online (pm/kg)
- Grundsteuer kann bei strukturellem Leerstand erlassen werden
(Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.04.2007
[Aktenzeichen: BVerwG GmS-OGB 1.07]) - Neuregelung des Anspruchs auf Teilerlass der Grundsteuer bei gemindertem Mietertrag verfassungsgemäß
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.04.2012
[Aktenzeichen: II R 36/10])
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Dokument-Nr. 28405
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