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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 23.05.2013
- 6 K 11/13.KO -
Geringere Beihilfen für Beamte bei privater Krankenversicherung nach dem Standardtarif rechtens
Regelung in rheinland-pfälzischer Beihilfeverordnung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht
Ein Beamter, der im so genannten Standardtarif privat krankenversichert ist, kann die Gewährung von Beihilfe durch den Dienstherrn im Krankheitsfall ebenfalls nur auf der Grundlage der im Standardtarif vorgesehenen reduzierten Gebührensätze für ärztliche Leistungen beanspruchen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls, ein Landesbeamter, hatte geltend gemacht, aufgrund seiner Schwerbehinderung innerhalb der privaten
Kläger rügt Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht
Das rheinland-pfälzische Beihilferecht sieht hierzu vor, dass sich bei einer privaten Versicherung nach dem Standardtarif auch die Berechnung der dem Beamten vom Dienstherrn zu gewährenden Beihilfe im Krankheitsfall - vorliegend 50 % der Arztkosten - nach dem reduzierten Gebührensatz richtet. Der Kläger hatte gegen einen auf dieser Grundlage ergangenen Beihilfebescheid Klage erhoben und die Verfassungswidrigkeit der Regelung gerügt. Da seine behandelnden Ärzte eine Abrechnung nach dem Standardtarif ablehnten, müsse er den Differenzbetrag zur Normalgebühr letztlich selbst tragen. Im Falle einer ernsthaften und längerfristigen Erkrankung drohe ihm deshalb der wirtschaftliche Ruin, was den
Im Standardtarif versicherte Beamte habe Anspruch auf qualitativ gleiche medizinische Betreuung wie im Normaltarif privat versicherte Beamte
Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage ab. Die beanstandete Regelung in der rheinland-pfälzischen Beihilfeverordnung verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Der im Standardtarif versicherte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.06.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online
- Anspruch auf Beihilfe besteht auch ohne Abschluss einer Krankenversicherung
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.07.2012
[Aktenzeichen: BVerwG 5 C 1.12]) - VG Stuttgart: Zwang zum Abschluss einer privaten Krankenversicherung für Landesbeamte unwirksam
(Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 11.11.2009
[Aktenzeichen: 12 K 1587/09])
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Dokument-Nr. 16013
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