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Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 24.09.2009
- 7 L 850/09.KO -
Sofortiger Abbau von Gebäuderesten auf einem Grundstück nur bei entsprechender Dringlichkeit vollziehbar
Abriss mit sofortiger Wirkung nur möglich, wenn Gefahr für Leib und Leben von Personen besteht
Eine Verfügung zum Abbruch von Gebäuderesten auf einem Grundstück kann nicht für sofort vollziehbar erklärt werden, wenn sich der Abbruch nicht als dringlich erweist. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Die Antragsteller sind Eigentümer eines Grundstücks, auf dem sich Gebäudereste befinden. Der Antragsgegner, der Landkreis Bad Kreuznach, verpflichtete die Antragsteller im Mai 2008 zum Abbruch der Gebäudereste und erklärte die Verfügung für sofort vollziehbar. Hiergegen wandten sich die Antragsteller und begehrten vorläufigen Rechtsschutz.
Dringlichkeit für Abriss von Gebäudereste nicht gegeben
Der Antrag hatte Erfolg. Zwar bestünden, so die Richter, keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angeordneten Abbruchs, da das Anwesen seit Jahren nicht mehr zweckentsprechend genutzt werde und ebenso lange im Verfall begriffen sei. Im Eilverfahren dürfe aber die Dringlichkeit der angeordneten Maßnahme nicht außer Betracht bleiben. Eine Dringlichkeit des Abrisses sämtlicher Gebäudereste ergebe sich vorliegend weder aus der Begründung der Abbruchverfügung noch aus den Verwaltungsakten.
Von Gebäuderesten ausgehende akute Gefahr nicht ersichtlich
Unklar bleibe, weshalb entgegen früherer Einschätzungen des Antragsgegners ein Komplettabriss statt sonstiger Sicherungsmaßnahmen notwendig sei. Der Antragsgegner habe auch nicht nachvollziehbar dargelegt, dass eine Gefahr für Leib und Leben von Personen nur durch den sofortigen
Reale Gefahren müssen nachvollziehbar vorgelegt werden
Der Antragsgegner werde damit jedoch nicht verpflichtet, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens untätig zu bleiben. Vielmehr komme eine Abänderung des Beschlusses im vorläufigen Rechtsschutzverfahren etwa dann in Betracht, wenn der Antragsgegner nachvollziehbar darlege, dass und von welchen Teilen eine reale Gefahr für Passanten ausgehe, die nicht nur durch bloße Sicherungsmaßnahmen gebannt werden könne.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.10.2009
Quelle: ra-online, VG Koblenz
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Dokument-Nr. 8593
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