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Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 10.06.2021
13 K 25/15 -

Teilerfolg für "Die Welt" im Streit um Zugang zu Informationen zum Flughafen Berlin-Brandenburg

Kein Auskunftsanspruch nach dem Informations­freiheits­gesetz bei Geheimhaltungs­bedürftigkeit

Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben in Bonn muss zu Teilen der dort vorhandenen Unterlagen zum Hauptstadtflughafen Berlin-Brandenburg Zugang gewähren, soweit sie nicht geheimhaltungs­bedürftig sind. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden und damit der Klage der "Welt" teilweise stattgegeben.

Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ist für die Verwaltung der Liegenschaften des Bundes, u.a. den Bau des Regierungsflughafens in Berlin (BER) zuständig. Im nördlichen Bereich des ehemaligen Flughafens Schönefeld soll ein Bereich für den Flugbetrieb der Bundesregierung und der Mitglieder des Bundestages, des Auswärtigen Amtes (u.a. zum Empfang ausländischer Staatsgäste) sowie des Bundesministeriums der Verteidigung und weiterer Bundesressorts errichtet werden. Aufgrund der erhöhten Sicherheitsanforderungen wird der gesamte Regierungsflughafen als militärischer Sicherheitsbereich ausgewiesen. Im Jahr 2014 beantragten zwei Journalisten, ihnen Informationen über Planungsstand und Kosten, Korrespondenz mit anderen Stellen etc. zum Regierungsterminal des Hauptstadtflughafens BER zur Verfügung zu stellen. Dies lehnte die Bundesanstalt überwiegend ab, zuletzt mit der Begründung, dass die Akten als Verschlusssachen eingestuft seien. Im Laufe des Verfahrens hat die Beklagte zahlreiche Unterlagen der ursprünglich ca. 4024 Einzeldokumente freigegeben.

VG gibt Klage teilweise statt

Der hiergegen erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht teilweise stattgegeben. Es ist der Ansicht, dass der Verlag einen Anspruch auf Zugang zu einem Teil der begehrten amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes hat, weil insoweit keine Geheimhaltungsbedürftigkeit belegt worden sei. Es bestehe zwar kein Auskunftsanspruch, wenn Informationen als Verschlusssachen einzustufen seien, weil eine Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein könne. Geheimhaltungsbedürftig seien Informationen etwa, wenn sie die innere oder äußere Sicherheit, auswärtige Beziehungen oder die Existenz und Funktionstüchtigkeit staatlicher Einrichtungen beeinträchtigen. Dabei komme es nicht auf die formale Einstufung als Verschlusssache an, sondern ob dies materiell gerechtfertigt sei.

Kein Auskunftsanspruch bei Geheimhaltungsbedürftigkeit

Die Geheimhaltungsbedürftigkeit habe die Bundesanstalt für einen Teil der noch in Streit stehenden 402 Dokumente nicht hinreichend begründet. Allein ein Bezug zu dem Regierungs-Terminal reiche hierfür nicht aus. Z.B. bei Dokumenten mit der Bezeichnung "Terminplan Sitzungstermine Aufsichtsrat" oder "Arbeitsergebnis Workshop" sei nicht erkennbar oder erläutert worden, dass es sich um sicherheitsrelevante Informationen handele. Bei anderen Dokumenten sei dagegen hinreichend deutlich, dass die Einstufung als Verschlusssache gerechtfertigt sei. Dies gelte z.B. auch für Zeichnungen und Pläne des Regierungs-Terminals und Infrastrukturvereinbarungen, da sie von besonderem Interesse für Terroristen und daher in besonderem Maße schutzbedürftig seien. Betreffend der nach Auffassung des Gerichts geheimzuhaltenden Unterlagen hat es die Klage daher abgewiesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.06.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/aw)

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