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Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 20.05.2015
- 18 L 939/15 -
Befristete Taxikonzession muss nach versäumter Frist nicht verlängert werden
Taxiunternehmer muss sich Verschulden eines beauftragten Vertreters bei der Fristverlängerung wie eigenes Verschulden zurechnen lassen
Das Verwaltungsgericht Köln hat entschieden, dass eine befristete Taxikonzession nicht im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig verlängert werden muss. Das Gericht verwies darauf, dass sich ein Taxiunternehmer ein Verschulden eines von ihm beauftragten Vertreters bei der Fristverlängerung wie ein eigenes Verschulden zurechnen lassen muss.
Im zugrunde liegenden Fall wollte ein Taxiunternehmer die Stadt Köln dazu verpflichten, seine Taxikonzession vorläufig zu verlängern. Zur Begründung machte er geltend, dass er die Antragsfrist für die
Befristete Taxikonzession ist durch Fristablauf rechtmäßig erloschen
Dem ist das Verwaltungsgericht Köln nicht gefolgt. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die frühere befristete Taxikonzession des Antragstellers durch
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.05.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online
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Dokument-Nr. 21063
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