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Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 20.05.2015
18 L 939/15 -

Befristete Taxikonzession muss nach versäumter Frist nicht verlängert werden

Taxiunternehmer muss sich Verschulden eines beauftragten Vertreters bei der Fristverlängerung wie eigenes Verschulden zurechnen lassen

Das Verwaltungsgericht Köln hat entschieden, dass eine befristete Taxikonzession nicht im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig verlängert werden muss. Das Gericht verwies darauf, dass sich ein Taxiunternehmer ein Verschulden eines von ihm beauftragten Vertreters bei der Fristverlängerung wie ein eigenes Verschulden zurechnen lassen muss.

Im zugrunde liegenden Fall wollte ein Taxiunternehmer die Stadt Köln dazu verpflichten, seine Taxikonzession vorläufig zu verlängern. Zur Begründung machte er geltend, dass er die Antragsfrist für die Verlängerung nur um wenige Tage versäumt habe. Dass er deshalb keine Verlängerung der Konzession mehr erhalten solle, sei eine unverhältnismäßig harte Sanktion.

Befristete Taxikonzession ist durch Fristablauf rechtmäßig erloschen

Dem ist das Verwaltungsgericht Köln nicht gefolgt. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die frühere befristete Taxikonzession des Antragstellers durch Fristablauf erloschen sei. Sie könne deshalb nicht mehr verlängert werden. Unabhängig davon habe der Antragsteller die Frist auch schuldhaft versäumt. Er sei bereits drei Monate vor Ablauf der Frist von der Stadt Köln ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass diese Frist unbedingt einzuhalten sei. Dennoch habe der Antragsteller einen unzuverlässigen Vertreter mit der Antragstellung beauftragt. Das Verschulden seines Vertreters sei dem Antragsteller wie eigenes Verschulden zuzurechnen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.05.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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Dokument-Nr.: 21063 Dokument-Nr. 21063

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