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Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 17.07.2013
- 21 K 2589/12 -
Vertriebsverbot von Mobilfunkrepeatern rechtmäßig
Inbetriebnahme der Geräte ohne Einverständnis der Mobilfunknetzbetreiber und deren zugeteilter Frequenzen unzulässig
Das Verwaltungsgericht Köln hat ein von der Bundesnetzagentur verhängtes Verbot zum Vertrieb von so genannten Mobilfunkrepeatern, die Mobilfunksignale empfangen, verstärken und weitergeben können, für rechtmäßig erklärt. Da die für die Repeater genutzten Frequenzen den Mobilfunknetzbetreibern zugeteilt wurden, ist die Inbetriebnahme der Geräte durch andere ohne Einverständnis der Netzbetreiber mangels entsprechender Frequenzzuteilung unzulässig.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls vertreibt so genannte Mobilfunkrepeater, die Mobilfunksignale empfangen, verstärken und weitergeben können und in Bereichen mit schlechten Empfangsbedingungen - z.B. in Tiefgaragen, in U-Bahnstationen und in Bürogebäuden mit speziell beschichteten energiesparenden Fenstern - die Nutzung von Mobilfunk ermöglichen. Die Bundesnetzagetur hat den
VG Köln erklärt Vertriebsverbot für rechtmäßig
Die hiergegen gerichtete Klage des Unternehmens blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht Köln bestätigte die Entscheidung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.07.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online
- Bundesnetzagentur darf Preisvorgaben im Mobilfunk machen
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 08.12.2011
[Aktenzeichen: 1 BvR 1932/08]) - Versteigerung einer UMTS-Mobilfunklizenz: Bundesverwaltungsgericht bestätigt Widerruf der Frequenzzuteilung
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.08.2011
[Aktenzeichen: BVerwG 6 C 9.10])
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Dokument-Nr. 16306
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