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Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 19.07.2011
- 26 K 3869/10 -
VG Köln: Klage gegen US- Atomwaffenlagerung auf NATO-Fliegerhorst Büchel erfolglos
Vorgehensweise zur Friedenssicherung obliegt den für Außen- und Verteidigungspolitik zuständigen Bundesorganen
Das Verwaltungsgericht Köln hat entschieden, dass eine Aktivistin der Friedensbewegung keinen Anspruch darauf hat, dass die in Büchel möglicherweise gelagerten amerikanischen Atomwaffen vom Bundesgebiet entfernt werden und die Bundesrepublik Deutschland alle Handlungen im Zusammenhang mit dem Umgang mit nuklearen Waffen („nukleare Teilhabe“) unterlässt.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls ist in der Friedensbewegung aktiv ist und wohnt in der Nähe des NATO-Fliegerhorstes Büchel in der Eifel. Die Frau hatte gegen die Bundesrepublik Deutschland mit dem Ziel geklagt, dass die in Büchel möglicherweise gelagerten amerikanischen
Klägerin verlangt Abzug von amerikanischen Atomwaffen und Einstellung aller auf so genannte "nukleare Teilhabe" gerichteten Handlungen
Auf dem Fliegerhorst Büchel wurde 1958 ein Jagdbombergeschwader aufgestellt und der NATO unterstellt. Im Fliegerhorst befinden sich zudem Staffeln der US Air Force. Im September 2009 begehrte die Klägerin vom Bundesminister der Verteidigung, dieser möge gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika auf den Abzug von amerikanischen
Strategie nuklearer Abschreckung völkerrechtlich zulässig
Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage als unzulässig ab. Es lasse sich nicht feststellen, dass hinsichtlich der Klägerin die Möglichkeit einer der deutschen öffentlichen Gewalt zurechenbaren Rechtsverletzung bestehe. Die Einschätzung, auf welche Weise der Frieden zu sichern sei und welche Folgen mit der Stationierung von
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.07.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online
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Dokument-Nr. 11995
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