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Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 16.12.2005
- 6 K 6285/04 -
"Gekaufte Hausarbeit" im juristischen Staatsexamen ist ein Täuschungsversuch
Hilfe durch akademischen Ghostwriter
Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage einer Prüfungskandidatin abgewiesen, die für ihre Hausarbeit im ersten juristischen Staatsexamen die Hilfe eines "akademischen Ghostwriters" in Anspruch genommen hat. Die Klägerin wollte mit der Klage erreichen, dass sie zumindest noch eine Wiederholungsprüfung ablegen kann.
Die Klägerin hatte nach juristischem Studium an der Universität Köln die in der Prüfungsarbeit zu lösende Aufgabenstellung im Juli 2003 an ein auf derartige "Hilfestellungen" spezialisiertes Unternehmen übersandt. Dieses lieferte einige Tage vor dem Abgabetermin gegen Zahlung von 2.000 Euro ein 23-seitiges "Gutachten", das die Klägerin für ihre Hausarbeit verwendete. Trotz dieser Hilfe bestand die Klägerin die Prüfung nicht; sämtliche Klausuren und auch die Hausarbeit wurden mit mangelhaft oder ungenügend bewertet. Wenig später erhielt das Justizprüfungsamt Hinweise auf das regelwidrige Verhalten der Klägerin. Es entschied, dass der Klägerin wegen Täuschungsversuches der ihr an sich zustehende Wiederholungsversuch aberkannt wird. Die Klägerin hat das Examen damit endgültig nicht bestanden.
Das Verwaltungsgericht bestätigte nun diese Entscheidung. Auch die Richter sahen in dem Verhalten der Klägerin einen schwerwiegenden Täuschungsversuch. Die Aberkennung des Wiederholungsversuches sei trotz der gravierenden Folgen für die Klägerin vertretbar. Denn diese habe sich planvoll und zielgerichtet einen erheblichen Vorteil gegenüber den Mitkandidaten verschafft. Zugleich habe sie ein Unternehmen in Anspruch genommen, dessen Geschäftsgegenstand darauf gerichtet sei, die Durchführung eines fairen Prüfungsverfahrens systematisch zu unterlaufen. Dass das Prüfungsamt mit der Sanktion auch einen Abschreckungseffekt für andere Prüflinge verfolge, sei nicht zu beanstanden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.01.2006
Quelle: ra-online, VG Köln
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Dokument-Nr. 1606
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