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Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 07.06.2021
- 8 K 3904/18 -
Eigentümer einer Wohnimmobilie in Köln muss nicht für Maßnahmen zur Gewerbeförderung zahlen
Abgabenbescheid auf Basis einer Satzung nach dem Gesetz über Immobilien- und Standortgemeinschaften rechtswidrig
Der an den Eigentümer einer in der Severinstraße gelegenen Wohnimmobilie gerichtete Abgabenbescheid auf Basis einer Satzung der Stadt Köln nach dem Gesetz über Immobilien- und Standortgemeinschaften (ISGG NRW) ist rechtswidrig. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit jüngst den Beteiligten zugestelltem Urteil entschieden und damit der Klage eines Anliegers stattgegeben.
Nach dem
Baumaßnahmen für Anwohner von Nachteil
Die Stadt Köln erließ auf Antrag des Vereins im Jahr 2017 erstmals eine Satzung auf der Grundlage des
Voraussetzung der Homogenität nicht erfüllt
Das Gericht hat der Klage stattgegeben und den an den Kläger gerichteten Abgabenbescheid aufgehoben. Zur Begründung hat sich die Kammer an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu sogenannten Sonderabgaben orientiert. Den dort aufgestellten Voraussetzungen genügten die zugrundeliegenden Satzungsvorschriften nicht. Weil über die Verwendung der Einnahmen ein privater Verein und nicht wie bei einer (kommunalen) Steuer der Rat der Stadt Köln entscheide und auch keine konkrete Gegenleistung erbracht bzw. angeboten werde - wie beispielsweise bei Benutzungsgebühren -, sei eine solche Abgabe nur ausnahmsweise möglich. Die Abgabepflichtigen müssten dafür eine homogene Gruppe mit besonderer Sachnähe zum Abgabezweck bilden, sodass eine gemeinsame Finanzierungsverantwortung gerechtfertigt sei. Die Gruppe der Wohneigentümer und der Eigentümer von Gewerbeimmobilien sei jedenfalls bezüglich der geplanten Maßnahmen, deren Nutzen ganz schwerpunktmäßig den Eigentümern gewerblich genutzter Immobilien zufließe, nicht derart homogen, dass eine solche Verantwortung bestehe.
Intensivierung der gewerblichen Nutzung zum Nachteil der Anwohner
Vielmehr stünden Wohn- und Gewerbenutzung in einem Spannungsverhältnis, da eine Intensivierung der gewerblichen Nutzung typischerweise durch die Zunahme des Publikums- und Lieferverkehrs sowie der stärkeren Frequentierung der (Außen-)Gastronomie zu erheblichen Beeinträchtigungen für die Wohnbevölkerung durch Lärm-, Abfall- und Verkehrsbelastungen führe. Den unterschiedlichen Interessen sei insoweit weder bei der Ausgestaltung noch bei der Anwendung der Satzung ausreichend Rechnung getragen worden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.06.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 30370
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