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Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 26.07.2019
- 3 K 1142/18.MZ -
Neubau muss sich in die Umgebungsbebauung einfügen
Hinzukommendes Gebäude darf optisches Erscheinungsbild der vorhandenen Bebauung nicht beeinträchtigen
Ein Wohngebäude fügt sich nur dann mit seinen Maßen in die Umgebungsbebauung ein, wenn es seiner Dimension nach mit dort vorhandenen Baulichkeiten vergleichbar ist. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Bauherren beantragten eine
Widerspruchsbehörde hob Ablehnungsbescheid auf
Unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens hob die Widerspruchsbehörde den Ablehnungsbescheid auf und verpflichtete die Bauaufsichtsbehörde, den Bauherren hinsichtlich der geänderten Gebäudegestaltung eine
VG: Geplante Wohngebäude widerspricht dem Bauplanungsrecht
Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und hob den Widerspruchsbescheid auf. Das geplante
Neues Gebäude muss sich mit seinem optischen Erscheinungsbild in die vorhandenen Bebauung einfügen
Die Kombination einzelner Maßfaktoren verschiedener Gebäude der Umgebung (also der Grundfläche des einen Gebäudes mit der Höhe eines anderen) würde dazu führen, dass eine Baulichkeit entstehe, die in ihrer Dimension bisher kein Vorbild in der näheren Umgebung habe. Ein neu hinzukommendes Gebäude müsse sich mit seinem gesamten optischen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.08.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 27728
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