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Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 14.02.2007
- 4 K 835/06.MZ -
Sonnenstudio - Keine Rundfunkgebühren für zusätzliche Sonnenbank-Lautsprecher
Einheitliche Hörstelle - Lautsprecher produzieren gemeinsames Klangbild
Der Betreiber eines Sonnenstudios muss nicht für jeden zusätzlichen Lautsprecher in Sonnenbankkabinen eine weitere volle Rundfunkgebühr zahlen. Das hat das Verwaltungsgericht Mainz entschieden. Es handele sich um eine "einheitliche Hörstelle".
Muss der Betreiber eines Sonnenstudios für jeden zusätzlichen Lautsprecher, der in den Sonnenbankkabinen angebracht ist, eine weitere volle Rundfunkgebühr zahlen? Auf diesen Standpunkt hatte sich der Südwestrundfunk gestellt und einem Studiobetreiber für sieben Kabinenlautsprecher einen rückwirkenden Gebührenbescheid über 2.160,-- € zugestellt. Der Südwestrundfunk hatte die Auffassung vertreten, das die Lautsprecher jeweils gebührenpflichtige Hörstellen darstellten, weil sie nicht an der Decke des Raumes, sondern jeweils an der Kabinenwand in Höhe des Kopfes der auf der Sonnenbank liegenden Person angebracht seien und deshalb nicht der Gesamtbeschallung des Studioraumes, sondern nur der Beschallung der einzelnen Kabinen dienten.
Auf die Klage des Studiobetreibers hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz den Gebührenbescheid aufgehoben und dabei ausgeführt, dass es zur Beantwortung der streitigen Frage neben dem Wortlaut des maßgeblichen Rundfunkgebührenstaatsvertrages auch auf eine lebensnahe Betrachtungsweise und - angesichts von 7,2 Millionen Rundfunkteilnehmern allein im Bereich des Südwestrundfunks - auf die Praktikabilität der Gebührenerhebung ankomme.
Nach dem Staatsvertrag habe jeder Rundfunkteilnehmer grundsätzlich für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät die Gebühr zu zahlen. Auch Lautsprecher als gesonderte Hörstellen seien Rundfunkempfangsgeräte. Allerdings gälten mehrere Geräte dann als ein einziges Rundfunkempfangsgerät, wenn sie zur Verbesserung oder Verstärkung des Empfangs einander zugeordnet seien und damit eine einheitliche Hörstelle bildeten.
Vorliegend seien die an den Wänden in den nach oben offenen Kabinen angebrachten Lautsprecher, die zwar gesondert ein- und ausschaltbar seien und an denen die Lautstärke geregelt werden könne, die jedoch nur das Programm wiedergäben, das an dem auf dem Empfangstisch stehenden Radiogerät gerade eingeschaltet sei, als einheitliche Hörstelle anzusehen. Für eine einheitliche Hörstelle sei nämlich nicht erforderlich, dass alle Lautsprecher ein gemeinsames Klangbild produzieren. Eine Zuordnung zueinander zur Verbesserung oder Verstärkung des Empfangs liege auch in einem Fall wie dem vorliegenden vor. Es komme auch nicht darauf an, ob eine auf der Sonnenbank liegende Person ohne den Kabinenlautsprecher nur über die Deckenlautsprecher das Programm überhaupt noch höre oder ob die Kabinenlautsprecher dieses nur besser wahrnehmbar machten. Wollte man dies anders sehen, würde man die Gebührenpflicht von einer Reihe von Zufällen abhängig machen, wie z.B. die von der Lautstärkeregelung außerhalb der Kabinen abhängige Vernehmbarkeit in der Kabine, die Position der Kabinenlautsprecher und die Betriebsgeräusche der Sonnenbank. Es sei nicht einzusehen, dass die Gebührenpflicht sich allein deshalb vervielfache, weil in einem Raum Arbeiten durchgeführt würden, die lärmintensiver und schallabsorbierender seien als andere und deshalb die Teilnahme am gemeinsam gehörten Programm einen höheren technischen Aufwand erfordere.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.03.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Mainz vom 01.03.2007
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Dokument-Nr. 3871
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