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Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 21.07.2021
- 4 L 513/21.MZ -
Entlassung eines Justizvollzugsbeamten auf Probe
Entlassung eines Justizvollzugsbeamten auf Probe bei fehlender charakterlicher Eignung rechtmäßig
Ein Justizvollzugsbeamter auf Probe, der einen Häftling absichtlich einer Gefahr von verbalen und körperlichen Übergriffen von Mitgefangenen in einer Haftanstalt aussetzt (hier "Walk of Shame"), kann schon vor Ablauf der regulären Probezeit aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Der 35-jährige Antragsteller wurde nach Abschluss der Anwärterzeit im Oktober 2019 als Vollzugsbediensteter einer Justizvollzugsanstalt in Rheinland-Pfalz in das
VG bestätigt Rechtmäßigkeit der Entlassung
Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab. Ein
Schwerwiegender Verstoß gegen Dienstpflichten
Der Antragsteller habe seine Dienstpflichten grob verletzt, indem er den Gefangenen den Freizeitbereich geöffnet habe, während dort noch das Gespräch der Sozialarbeiterin mit einem des Kindesmissbrauchs verdächtigen Gefangenen angedauert habe. Er habe damit - wie er selbst angegeben habe - absichtlich eine Eskalation der Umstände provoziert und den Gefangenen bewusst in die Gefahr von Übergriffen oder zumindest Belästigungen durch andere Gefangene gebracht. Dadurch habe der Antragsteller in schwerwiegender Weise gegen seine Dienstpflichten, die eine Neutralitäts- und Garantenpflicht gegenüber allen Gefangenen gleichermaßen umfasse, verstoßen und sich selbst endgültig hinsichtlich einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.08.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30653
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