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Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 08.09.2007
4 L 525/05.MZ -

Bundestagswahl 2005: NPD - Kein dritter Wahlwerbespot im ZDF

Das ZDF muss der NPD keine Sendezeit für einen weiteren (dritten) Wahlwerbespot für die Bundestagswahl einräumen. Das hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz in einem Eilverfahren entschieden.

Gemäß dem ZDF-Staatsvertrag hat das ZDF per Bescheid den zur Bundestagswahl zugelassenen Parteien auf deren Antrag Sendezeiten für Wahlwerbung eingeräumt. Danach dürfen die Parteien Wahlwerbespots in folgendem Umfang ausstrahlen:

CDU und SPD jeweils 8 Spots

Bündnis 90 / Die Grünen, FDP und CSU jeweils 4 Spots

Linkspartei.PDS 3 Spots

alle übrigen Parteien jeweils 2 Spots

Auch die NPD erhielt 2 Spots zuerkannt, die am 02.09.2005, 22.15 Uhr, bzw. am 13.09.2005, 17.55 Uhr, ausgestrahlt werden sollten.

Die dargestellte Regelung beruht auf einem Sendeschema, das das ZDF unter Zugrundelegung des ZDF-Staatsvertrages und des Parteiengesetzes erarbeitet hat. Nach ihm billigte die Fernsehanstalt den stärksten Parteien 8, den (übrigen) mit Fraktionsstärke im Bundestag vertretenen Parteien 4, der Linkspartei.PDS 3 und allen übrigen kleinen Parteien 2 Wahlwerbespots zu.

Die NPD legte gegen den Bescheid des ZDF Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht, das ZDF im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr weitere Sendezeit für einen dritten Wahlwerbespot zuzuteilen, auf den sie Anspruch habe. Sie sei im sächsischen Landtag mit zwölf Abgeordneten vertreten und beteilige sich in allen Bundesländern an der Bundestagswahl. Dies zeige, dass ihre politische Bedeutung deutlich größer sei als die der übrigen kleinen Parteien, denen ebenfalls jeweils 2 Spots zuerkannt worden seien, obwohl sie in keinem Landtag vertreten seien und sich lediglich mit einer Landesliste an der Bundestagswahl beteiligten.

Die Richter der 4. Kammer haben den Antrag der NPD abgelehnt. Die NPD habe keinen Anspruch auf einen dritten Spot. Das ZDF habe den Parteien Sendezeit für Wahlwerbung entsprechend ihrer politischen Bedeutung zuzubilligen. Dabei müsse der Umfang der Sendezeit für eine mit Fraktionsstärke im Bundestag vertretene Partei mindestens halb so groß sein wie der selbst der größten Partei und die Sendezeit einer großen Partei dürfe das 4- bis 5-fache der Sendezeit einer kleinen Partei nicht überschreiten. Diesen rechtlichen Rahmen habe das ZDF eingehalten. Es sei nicht gerechtfertigt, der NPD 3 Spots und damit ebenso viele wie der Linkspartei.PDS zuzusprechen. Bei dieser Partei habe das ZDF berücksichtigt, dass die PDS zwar nicht mit Fraktionsstärke, gleichwohl mit zwei Abgeordneten im Bundestag und auch im Europäischen Parlament vertreten ist, ferner an zwei Landesregierungen beteiligt ist und nach allen Wahlprognosen bei der Bundestagswahl die 5 %-Hürde überschreiten wird. Dass die Bedeutung der Linkspartei.PDS erheblich größer ist als die der NPD ergebe sich unter anderem auch aus Folgendem: Bei der letzten Bundestagswahl habe die PDS 4 %, die NPD aber nur 0,4 % der Wählerstimmen erhalten, die PDS verfüge über zwei Direktmandate, die NPD habe keins. Bei der Europawahl 2004 habe die PDS 6,1 %, die NPD nur 0,9 % Stimmenanteil gehabt. Durch ihren Wahlerfolg in Sachsen unterscheide sich die NPD zwar von den anderen kleinen Parteien, die in keinem Landtag vertreten sind. Gleichwohl könne auch dieser Erfolg ihren Bedeutungsunterschied zur Linkspartei.PDS nicht nivellieren. Denn die PDS sei in sechs Landtagen vertreten und in zwei Bundesländern an der Regierung beteiligt, während die NPD bei den Landtagswahlen ­ außer in Sachsen ­ unterhalb der 5 %-Hürde geblieben sei oder sich gar nicht an der Wahl beteiligt habe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.09.2005
Quelle: Pressemitteilung des VG Mainz vom 08.09.2005

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