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Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 20.09.2022
- 16 K 1086/21 -
Corona-Pandemie: Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz kann nur erstattet werden, wenn die alleinige Ursache die Absonderung ist
Kein Anspruch auf Erstattung von Verdienstausfallentschädigungen nach Infektionsschutzgesetz
Das Verwaltungsgericht Minden hat entschieden, dass der Klägerin keine Erstattung gezahlter Verdienstausfallentschädigung nach Infektionsschutzgesetz zusteht.
Die Klägerin aus Rheda-Wiedenbrück ist in der Fleischverarbeitungsbranche tätig. Da es im Jahr 2020 zu einem erheblichen Corona-Ausbruch in ihrem Betrieb kam, wurde dieser vorübergehend geschlossen. Zur gleichen Zeit mussten einige ihrer Arbeitnehmer in
Verdienstausfall kann nur erstattet werden, wenn die alleinige Ursache die Absonderung nach dem Infektionsschutzgesetz ist
Zur Begründung hat die 16. Kammer des Verwaltungsgerichts ausgeführt, dass die Voraussetzungen des Infektionsschutzgesetzes für eine Erstattung nicht vorlägen. Danach müsse ein Arbeitnehmer u.a. einen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.09.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Minden, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 32193
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