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Verwaltungsgericht München, Urteil vom 05.12.2022
M 19L DK 22.3481 -

Kürzung der Dienstbezüge nach beleidigenden Äußerungen sowie Strafanzeige gegen Vorgesetzten wegen angeblicher Brandschutzmängel

Vorliegen eines mittelschweren Dienstvergehens

Äußert ein Beamter Beleidigungen gegen seinen Vorgesetzten und erstattet eine Strafanzeige wegen angeblicher Brandschutzmängel rechtfertigt dies die Kürzung der Dienstbezüge. In einem solchen Verhalten liegt eine mittelschweres Dienstvergehen. Dies hat das Verwaltungsgericht München entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein beim Deutschen Museum in München beschäftigter Beamte war sich im Jahr 2022 einer Disziplinarklage zwecks seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ausgesetzt. Hintergrund dessen war, dass er seinen Vorgesetzten implizit als Nationalsozialist und "Stück Dreck" bezeichnet hatte, nachdem dieser nicht auf seine Bedenken hinsichtlich des Brandschutzes eingegangen war. Obwohl sein Vorgesetzter ihn anwies den Dienstweg einzuhalten, erstattete der Beamte wegen der behaupteten Brandschutzmängel gegen seinen Vorgesetzten Strafanzeige.

Kürzung der Dienstbezüge

Das Verwaltungsgericht München entschied, dass eine Kürzung der Dienstbezüge in Höhe von 5 % für die Dauer von 21 Monaten angemessen sei. Es habe ein mittelschweres Dienstvergehen vorgelegen.

Verletzung der Dienstpflichten wegen Beleidigung

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts München habe der Beamte wegen der beleidigenden Äußerungen gegenüber seinem Vorgesetzten seine Pflicht zu gesetzmäßigen Verhalten aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG, zu Beratung und Unterstützung seiner Vorgesetzten aus § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten aus § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verletzt. Ein Beamter dürfe sich zwar frei äußern und auch Kritik zum Ausdruck bringen. Er dürfe jedoch nicht verleumderische, diffamierende oder beleidigende Äußerungen über andere tätigen.

Verletzung der Dienstpflichten wegen Strafanzeige

Wegen der Strafanzeige habe der Beamte gegen seine Pflicht zur Einhaltung des Dienstwegs aus § 36 Abs. 2 BeamtStG und die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten aus § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verletzt, so das Verwaltungsgericht. Die Einschaltung externer Behörden stelle einen Fall der Flucht in die Öffentlichkeit dar, der dann gegeben sei, wenn ein Beamter eine Angelegenheit aus dem Verantwortungsbereich seines Dienstherrn der Öffentlichkeit unterbreitet, um dadurch lenkenden Druck auf einen dienstinternen Meinungsbildungs- und Entscheidungsvorgang zu erzeugen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.02.2023
Quelle: Verwaltungsgericht München, ra-online (vt/rb)

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