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Verwaltungsgericht München, Urteil vom 12.12.2018
M 9 K 18.4553 -

Airbnb Ireland muss Identität von deutschen Gastgebern preisgeben

Unternehmen muss sich trotz Firmensitzes im Ausland aufgrund ihrer Tätigkeit im Bundesgebiet an nationale Vorschriften halten

Das Verwaltungsgericht München hat entschieden, dass Airbnb Ireland Daten zu Gastgebern von vermittelten Wohnungen an die Landeshauptstadt München herausgeben muss. Das Gericht wies damit die Klage der Airbnb Ireland UC ab.

Die Klägerin betreibt eine weltweite Online-Plattform zur Vermittlung von privaten Unterkünften. Hierauf inserieren Gastgeber anonym Wohnräume zum zeitweisen Aufenthalt. Nach dem bayerischen Zweckentfremdungsrecht ist eine Vermietung von privaten Wohnräumen länger als acht Wochen im Kalenderjahr für Zwecke der Fremdbeherbergung genehmigungspflichtig. Dadurch soll vermieden werden, dass Wohnraum dem Wohnungsmarkt entzogen wird. Darum hat die beklagte Landeshauptstadt München die Klägerin aufgefordert, sämtliche das Stadtgebiet betreffende Inserate, welche die zulässige Höchstvermietungsdauer überschreiten, mitzuteilen. Konkret soll die Klägerin für den Zeitraum Januar 2017 bis einschließlich Juli 2018 die Anschriften der angebotenen Wohnungen sowie die Namen und Anschriften der Gastgeber mitteilen.

Auskunftsverlangen als Maßnahme zur Überwachung des Zweckentfremdungsrechts nach EU-Recht zulässig

Das Verwaltungsgericht München entschied, dass sich die Klägerin trotz ihres Firmensitzes in Irland aufgrund ihrer Tätigkeit im Bundesgebiet an nationale Vorschriften halten muss. Weder sei die Republik Irland für die Überwachung des Zweckentfremdungsrechts in München zuständig noch gelte irisches Recht. Das Auskunftsverlangen sei als Maßnahme zur Überwachung des Zweckentfremdungsrechts nach EU-Recht zulässig.

Herausgabe personenbezogener Daten stehen keine datenschutzrechtlichen Bedenken entgegen

Auch sei die Klägerin als Vermittlerin der Wohnungen verpflichtet mitzuwirken, indem sie der Beklagten die hierfür erforderlichen Daten zur Verfügung stellt. Weniger einschneidende Aufklärungsmöglichkeiten habe die Beklagte nicht. Das Zweckentfremdungsrecht und das darauf beruhende Auskunftsverlangen seien zudem verfassungsgemäß. Der Herausgabe der personenbezogenen Daten stünden keine datenschutzrechtlichen Bedenken entgegen. Auch die Androhung des Zwangsgel des in Höhe von 300.000 Euro für den Fall der Zuwiderhandlung sei rechtmäßig.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.12.2018
Quelle: Verwaltungsgericht München/ra-online

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Dokument-Nr.: 26814 Dokument-Nr. 26814

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