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Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom 18.11.2016
- 1 L 1701/16 -
Unzulässige Getränkelieferung: Keine "Flaschenpost" mehr am Sonntag
Lieferservice darf an Sonn- und Feiertagen keine Arbeitnehmer mehr mit Auslieferung von Getränken zu beschäftigen
Das Verwaltungsgericht Münster hat das von der Bezirksregierung Münster an die Firma "flaschenpost GmbH" gerichtete Verbot, an Sonn- und Feiertagen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit der Auslieferung von Getränken zu beschäftigen, vorläufig bestätigt.
Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Rechtsstreits betreibt einen Lieferservice für
Bezirksregierung untersagt Beschäftigung an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen
Mit Ordnungsverfügung vom 7. November 2016 untersagte die Bezirksregierung Münster der Antragstellerin mit sofortiger Wirkung die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit der Auslieferung von Getränken an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen.
Sonn- und Feiertagsregelung dient der persönlichen Ruhe, Besinnung, Erholung und Zerstreuung
Hiergegen erhob die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht Münster und beantragte die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Gericht jedoch ab. Zur Begründung führet das Gericht unter anderem aus, dass die Untersagung der Sonn- und Feiertagsarbeit sei offensichtlich rechtmäßig. Nach dem Arbeitszeitgesetz könne die Bezirksregierung als zuständige Aufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen anordnen, die die Antragstellerin als Arbeitgeberin zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu treffen habe. Eine dieser Pflichten sei es, zu beachten, dass Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr nicht beschäftigt werden dürften. Dieses Verbot verwirkliche den gesetzlichen Zweck, den
Tätigung der Einkäufe an Werktagen für Kunden zumutbar
Demgegenüber könne sich die Antragstellerin nicht auf die gesetzliche Ausnahmeregelung berufen, wonach in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden dürften. Denn bei der Antragstellerin handele es sich nicht um eine Gaststätte oder eine andere Einrichtung zur Bewirtung. Ihre Produkte unterschieden sich vielmehr nicht von sonstigen Produkten des Einzelhandels wie z. B. des Lebensmittelhandels, nach denen auch am Wochenende aus welchen Gründen auch immer ein spontanes Bedürfnis entstehen könne. Die gesetzliche Ausnahmeregelung diene aber nicht dazu, dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.11.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Münster/ra-online
- BVerfG: Ladenöffnung an allen vier Adventssonntagen in Berlin verfassungswidrig
(Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 01.12.2009
[Aktenzeichen: 1 BvR 2857/07 und 1 BvR 2858/07]) - Auch ein automatisch betriebener Waschsalon darf an Sonn- und Feiertagen nicht öffnen
(Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 26.04.2006
[Aktenzeichen: 3 K 128/06])
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Dokument-Nr. 23454
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