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Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 27.11.2020
- 5 L 1008/20 -
Ausnahmslose Maskenpflicht für Lehrer in Münster rechtswidrig
Keine Erforderlichkeit einer ausnahmslosen Maskenpflicht für Lehrer aufgrund zurückgehendem Infektionsgeschehen
Das Verwaltungsgericht Münster hat mit Beschluss dem Eilantrag eines Lehrers an einer Schule in Münster stattgegeben, der sich gegen die Allgemeinverfügung der Stadt Münster vom 20. November 2020 gewandt hatte, soweit darin unter anderem für Lehrkräfte an Schulen die Verpflichtung festgelegt ist, auch dann eine Alltagsmaske zu tragen, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird.
Ziffer III. der Allgemeinverfügung der Stadt Münster vom 20. November 2020 bestimmt, dass ergänzend zu der in der
Regelung zur ausnahmslose Maskenpflicht unverhältnismäßig
Diese Regelung erachtete das Gericht für rechtswidrig. In den Gründen des Beschlusses heißt es unter anderem: Die Regelung erweise sich als unverhältnismäßig. Sie verfolge zwar einen legitimen Zweck, indem sie dazu beitragen solle, die Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus unter den Schülern und Lehrern sowie deren Bezugspersonen außerhalb des Unterrichts zumindest zu reduzieren und hierdurch die Virusausbreitung in der Bevölkerung insgesamt einzudämmen. Zu diesem Zweck sei sie auch geeignet, denn die Benutzung von Alltagsmasken in der
Permanente Maskenpflicht angesichts des zurückgehenden Infektionsgeschehens nicht notwendig
Die Antragsgegnerin könne die Notwendigkeit der hier verschärften
Keine Maskenpflicht bei Einhaltung des Mindestabstandes notwendig
Dem von ihr geltend gemachten Bestreben, den Präsenzunterricht solange wie möglich im Regelbetrieb ermöglichen zu können, werde bereits durch die in der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.12.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 29532
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