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Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 22.12.2008
- 9 Nc 224/08 und 9 Nc 238/08 -
Bachelor-Studienplätze dürfen nicht wegen künftiger Master-Studiengänge reduziert werden
Nur tatsächlich angebotene Studiengänge dürfen bei der Kapazitätenermittlung für Studienplätze berücksichtig werden
An der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster sind in einem Bachelor-Studiengang der Kommunikationswissenschaft über die zum Wintersemester 2008/2009 vergebenen Studienanfängerplätze hinaus noch weitere Plätze vorhanden. Dies hat das Verwaltungsgericht Münster mit Eilbeschlüssen errechnet und damit weiteren Bewerbern vorläufig die Studienzulassung ermöglicht.
Einem Vorschlag der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster folgend hatte das Ministerium für Innovation, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen die Studienanfängerkapazität für die Studiengänge der Kommunikationswissenschaft für das Studienjahr 2008/2009 auf die beiden Bachelor-Studiengänge und einen für das Wintersemester 2009/2010 vorgesehenen Master- Studiengang verteilt. Diese Vorgehensweise erklärte das Gericht für fehlerhaft.
Noch nicht angebotener Master-Studiengang darf nicht zur Kapazitätenreduzierung von tatsächlich stattfindenden Studiengängen führen
Hierzu heißt es in den Beschlüssen unter anderem: Bei der Kapazitätsermittlung seien nur diejenigen Studiengänge zu berücksichtigen, die im Berechnungszeitraum 2008/2009 für die Aufnahme von Studienanfängern tatsächlich bereit stünden. Da ein Master-Studiengang an der Westfälischen Wilhelms-Universität gegenwärtig weder eingerichtet sei noch angeboten werde, dürften auch die hierfür erst künftig benötigten Lehrleistungen jetzt noch nicht berücksichtigt werden. Auch wenn mit der Einbeziehung des zukünftigen Master-Studiengangs nach der Planung der Hochschule dort einer späteren Überlast entgegengewirkt werden solle, sei die Maßnahme nicht gerechtfertigt, weil dies zu Lasten der Studienbewerber für die tatsächlich existierenden grundständigen (Bachelor-) Studiengänge zu einer unwiederbringlichen Kapazitätsvernichtung führe. Der erstrebte Ausgleich könne ebenfalls später durch die dann zu bildenden Anteilquoten geschaffen werden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.12.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Münster vom 23.12.2008
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Dokument-Nr. 7190
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