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Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 16.10.2012
3 K 521/12.NW -

Steinmauer in BASF-Arbeitersiedlung wegen Verstoßes gegen den Denkmalschutz unzulässig

Historisches Erscheinungsbild durch errichtete Steinmauer dauerhaft beeinträchtigt

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat entschieden, dass die Errichtung einer Granitsteinmauer in der Denkmalzone "Kolonie Hemshof" - einer BASF-Arbeitersiedlung in Ludwigshafen - unzulässig ist und daher zurückgebaut werden muss.

Bei der Kolonie Hemshof handelt es sich um eine BASF-Arbeitersiedlung, die in mehreren Bauphasen in der Zeit zwischen 1872 und 1911 entstanden ist. Die freistehenden einheitlich gestalteten Backsteinhäuser mit ausgebauten Satteldächern sind symmetrisch angeordnet und über schmale Straßen oder Gartenwege zugänglich. Rund um das jeweilige Grundstück befand sich ein Holzstaketenzaun, der ca. hüfthoch war und den das Gebäude umgebenden Nutzgarten umschloss.

Nachträglich auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung gestellter Antrag abgelehnt

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist Eigentümerin eines Anwesens in dieser Kolonie. Als vordere Einfriedung ihres Grundstücks hat sie eine Natursteinmauer aus Granit errichtet. Ihr nachträglich gestellter Antrag auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung wurde abgelehnt; hiergegen legte die Klägerin keinen Widerspruch ein. Die Stadt Ludwigshafen forderte die Klägerin danach zum Rückbau der Mauer auf: Ihr wurde aufgegeben, die Mauer entweder ganz zu entfernen oder durch eine vorher denkmalrechtlich genehmigte Einfriedung (z. B. Holzjägerzaun oder Hecke bis maximal 1,10 m Höhe) zu ersetzen. Alternativ dürfe sie die Steine der Mauer bis auf die vorderste untere Steinreihe entfernen, so dass die verbleibenden Steine als Saumsteine stehenbleiben oder als Basis für eine vorher denkmalrechtlich genehmigte Einfriedung dienen könnten.

Klägerin rügt Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob die Eigentümerin gegen die Rückbauanordnung Klage beim Verwaltungsgericht und machte geltend, dass diese gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße. In der Siedlung sei bereits in vielen Fällen gegen den ursprünglichen Siedlungscharakter verstoßen worden, indem an den Häusern Veränderungen vorgenommen worden seien.

VG: Rückbau der Steinmauer wurde zu Recht angeordnet

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat eine Ortsbesichtigung durchgeführt und danach die Klage abgewiesen. Der Rückbau sei zu Recht angeordnet worden. Nach dem Denkmalschutzgesetz für Rheinland-Pfalz habe derjenige, der ein geschütztes Kulturdenkmal umgestalte, in seinem Bestand verändere oder in seinem Erscheinungsbild nicht nur vorübergehend beeinträchtige, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.

Granitsteinmauer mit Charakter einer Arbeiterwohnsiedlung unvereinbar

Das Anwesen der Klägerin befinde sich in einer geschützten Denkmalzone, nämlich der "Kolonie Hemshof". Hierbei handele es sich um eine einheitlich gestaltete Anlage, die auf einem gemeinsamen Konzept beruhe. Durch die Errichtung der Granitsteineinfriedung als vordere Begrenzung werde das historische Erscheinungsbild dieser Denkmalzone dauerhaft beeinträchtigt. Die Ortsbesichtigung habe ergeben, dass das ursprüngliche Erscheinungsbild der BASF-Werkskolonie Hemshof als Arbeitersiedlung im Wesentlichen noch erhalten sei, wenn auch gewisse Anpassungen der Wohnanwesen an die Bedürfnisse der heutigen Zeit zu verzeichnen seien. Festgestellt worden sei aber auch, dass die Grundstücke zum öffentlichen Verkehrsraum hin entweder durch Holzzäune eingefriedet seien oder lediglich durch etwa 10 cm hohe Betonrandsteine vom öffentlichen Verkehrsraum abgegrenzt würden. Als einziges Anwesen der Werkskolonie verfüge das Anwesen der Klägerin über eine Granitsteinmauer, die sich als Fremdkörper darstelle und mit dem Charakter einer Arbeiterwohnsiedlung aus der Zeit Ende des 19. Jahrhunderts/Anfang des 20. Jahrhunderts unvereinbar sei.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.11.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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Dokument-Nr.: 14559 Dokument-Nr. 14559

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