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Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 17.12.2013
- 4 K 918/13.NW -
Bezeichnung als "Jobcenter" allgemein geläufig und deutsch genug
Bedeutung der Bezeichnung "Jobcenter" dem deutschsprachigen Adressatenkreis ohne Weiteres klar
Die Bezeichnung "Jobcenter" verstößt nicht gegen den Grundsatz, dass die Amtssprache deutsch ist. Das geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall erhält der Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von dem beklagten
Gericht weist Klage wegen Unzulässigkeit ab
Den von dem Kläger zugleich gestellten Prozesskostenhilfeantrag hat das Gericht mit der Begründung abgelehnt, die Klage biete keine hinreichende Erfolgsaussicht. Die Klage sei bereits unzulässig, da es dem Kläger ausschließlich um die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage gehe. Dieser habe nicht dargetan, in welchem Zusammenhang die Verwendung des Begriffs "Jobcenter" für ihn konkret von Bedeutung sei. Es fehle sowohl an der Klagebefugnis als auch an dem erforderlichen Feststellungsinteresse.
Begriff "Jobcenter" findet sich auch im Duden wieder
Im Übrigen verstoße die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.12.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online
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Dokument-Nr. 17397
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