wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 3. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 22.01.2009
6 K 1302/08.NW -

Keine Reisekostenerstattung für Fahrten zwischen Wohnung und Dienstort zur Ausübung des regelmäßigen Dienstes

Polizist klagt wegen elf Euro gegen das Land Rheinland-Pfalz

Für Fahrten zwischen Wohnung und Dienstort zur Ausübung des regelmäßigen Dienstes kann ein Beamter keine Kostenerstattung nach dem Landesreisekostengesetz erhalten. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden.

Der Kläger, ein Polizeibeamter, fährt mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu seiner Dienststelle und nutzt hierzu das sog. Jobticket, wofür er jeden Monat einen festen Fahrpreis zahlt. Am 30. Mai 2008 war er ausnahmsweise für den Dienst in der Zeit von 14.00 Uhr bis 23.00 Uhr eingeteilt, weshalb er den letzten für ihn möglichen Zug nicht mehr ereichen konnte und mit seinem Pkw fuhr. Hierfür verlangte er von seinem Dienstherrn, dem Land Rheinland-Pfalz, Ersatz in Höhe von 11,-- €, was dieses ablehnte. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob er Klage beim Verwaltungsgericht.

Richter: Reisekosten sind nicht erstattungsfähig

Das Gericht hat die Klage abgewiesen: Die regelmäßigen Fahrten eines Beamten von seiner Wohnung zum Dienstort seien nach dem Landesreisekostengesetz nicht erstattungsfähig. Für die hierfür anfallenden Kosten müsse der Bedienstete selbst aufkommen. Nur ausnahmsweise könnten bei einem besonderen dienstlichen Anlass Fahrkosten übernommen werden. Ein solcher besonderer dienstlicher Anlass sei vorliegend aber nicht gegeben gewesen, denn der Beamte habe die Fahrt zur Wahrnehmung seines normalen, im Dienstplan festgelegten Dienstes unternommen, auch wenn er diesen zu einer anderen Tageszeit als sonst für ihn üblich, nämlich im Spätdienst, geleistet habe.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.02.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 02/09 des VG Neustadt vom 17.02.2009

Aktuelle Urteile aus dem Beamtenrecht | Verwaltungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Beamte | Beamter | Beamtin | Dienstort | Erstattungsfähigkeit | Fahrtkosten | Fahrkosten | Reisekosten | Wohnung

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 7467 Dokument-Nr. 7467

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil7467

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?