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Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschluss vom 12.05.2010
12 B 970/10 -

Verwenden von Hochdruckreinigern an Sonn- und Feiertagen auf Vorwaschplatz untersagt

Nutzungsverbot der Autowaschanlage gilt auch für Hochdruckreiniger

Ein Verbot, das besagt, dass an Sonn- und Feiertagen eine Autowaschanlage nicht in Betrieb genommen werden darf, umfasst auch das Verbot, Hochdruckreiniger auf dem Vorwaschplatz zu benutzen. Dies hat das Verwaltungsgericht Oldenburg entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall wurde den Betreiber einer Autowaschanlage der Betrieb seiner Autowaschanlage an Sonn- und Feiertagen von 0.00 - 24.00 Uhr untersagt. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot war ihm durch die Gemeinde ein Zwangsgeld in Höhe von 750,- EUR angedroht worden. Da er zweimal gegen dieses Verbot verstoßen hatte, verhängte die Gemeinde gegen ihn Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 1.500,- EUR.

Autowaschanlage selbst wurde nicht in Betrieb genommen

Dagegen wandte der Betreiber sich im gerichtlichen Verfahren und führte zur Begründung an, dass er die Autowaschanlage selbst gar nicht betrieben habe, es hätten nur zwei Kunden an einem Sonntag jeweils ihre Fahrzeuge mit dem auf dem Vorwaschplatz befindlichen Hochdruckreiniger gereinigt. Die Räder und Bremsen der Fahrzeuge hätten starke Verunreinigungen aufgewiesen und hätten deshalb gereinigt werden müssen. Die Autowaschanlage selbst sei nicht in Betrieb genommen worden.

Zwangsgeld wegen wiederholter Zuwiderhandlungen nicht zu beanstanden

Dieser Argumentation folgte das Verwaltungsgericht Oldenburg nicht. Es stellte fest, dass der Hochdruckreiniger Teil der Autowaschanlage sei. In der Autowaschanlage selbst würde eine Intensivreinigung vorgenommen werden, auf dem Vorplatz finde eine Grobreinigung statt. Beides sei als Einheit anzusehen. Auch starke Verunreinigungen rechtfertigten den Einsatz eines Hochdruckreinigers nicht. Die Betriebssicherheit eines Fahrzeuges, die wegen starker Verschmutzung beeinträchtigt sei, könne an den Tankstellen wiederhergestellt werden. Denn solche Verschmutzungen könnten mit Wasser und Schwamm beseitigt werden. Ein Hochdruckreiniger müsse deshalb nicht in Betrieb genommen werden. Da der Betreiber nach Festsetzung des Zwangsgeldes in Höhe von 750,- EUR erneut gegen die Androhung verstoßen habe, sei es nicht zu beanstanden, dass dieses Zwangsgeld erneut festgesetzt worden sei. Der Betreiber müsse deshalb insgesamt 1.500,- EUR bezahlen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.05.2010
Quelle: ra-online, VG Oldenburg

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Dokument-Nr.: 9662 Dokument-Nr. 9662

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