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Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil vom 27.02.2009
- 7 A 35/09 -
Stadt muss Abschleppkosten vorrangig vom Fahrer erheben
Auf den Halter darf nur zurückgegriffen werden, wenn die Inanspruchnahme des Fahrers aussichtslos ist
Wenn der Name und die Anschrift des Fahrers bekannt sind, muss die Behörde die Abschleppkosten vorrangig vom Fahrer zu verlangen. Dies hat das Verwaltungsgericht Oldenburg entschieden und der Klage der Halterin eines Pkw gegen einen Bescheid der Stadt Oldenburg über die Heranziehung zu Abschleppkosten stattgegeben.
Dem Verfahren lag zugrunde, dass die Klägerin im Jahr 2007 von ihrem Ehemann zu einer Frauenarztpraxis in der Oldenburger Innenstadt gefahren werden musste, weil bei ihr während der Schwangerschaft Komplikationen aufgetreten waren. Da kein anderer Parkplatz in Nähe der Arztpraxis frei war, stellte der Ehemann den Pkw auf einem
Richter: Ehemann parkte verbotswidrig
Die dagegen erhobene Klage hatte Erfolg. Das Verwaltungsgericht hob den Kostenfestsetzungsbescheid der Stadt Oldenburg auf. Zur Begründung verwies das Gericht darauf, dass die
Richter: Behörde muss Abschleppkosten vorrangig vom Fahrer verlangen, wenn dessen Name und Anschrift bekannt sind
Wenn aber feststehe, dass nicht der Halter, sondern ein anderer ein Fahrzeug verbotswidrig geparkt habe, und wenn der Name und die Anschrift dieses anderen der Behörde bekannt sind, hat die Behörde die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.03.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Oldenburg vom 06.03.2009
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Dokument-Nr. 7555
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