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Verwaltungsgericht Schleswig, Beschluss vom 30.03.2021
- 1 B 36/21 -
Coronabedingte Einschränkungen der KiTa-Betreuung im Kreis Pinneberg rechtmäßig
VG Schleswig bestätigt die Allgemeinverfügung des Landkreis Pinneberg
Die Rückkehr zu einem nur eingeschränkten Regelbetrieb in den Kindertagesstätten (KiTas) im Kreis Pinneberg ist angesichts dort steigender Inzidenzwerte, insbesondere bei Kindern, rechtmäßig. Das hat das Verwaltungsgericht Schleswig am 30.03.2021 in einem Eilverfahren entschieden.
Nach einer
Beschränkungen des KiTa-Betriebs gerechtfertigt
Das Gericht kam angesichts dessen zu dem Ergebnis, dass die mit dem eingeschränkten Regelbetrieb verbundenen Eingriffe in die Grundrechte von Kindern und Eltern im Hinblick auf den Gesundheitsschutz der Bevölkerung verhältnismäßig seien. Die Kontakte zwischen Kindergartenkindern, bei deren Zusammentreffen Hygieneregeln regelmäßig nicht eingehalten werden könnten, würden dadurch reduziert. Weil derzeit unklar sei, ob etwa eine deutliche Erhöhung der Zahl von Tests in Kindertagesstätten überhaupt möglich sei und weil über die auch im Kreis Pinneberg festgestellte "britische" Virusmutation zu wenig Erkenntnisse vorlägen, sei auch kein milderes Mittel erkennbar. Die Maßnahme sei auch angemessen, weil soziale Kontakte für die von der Betreuung ausgeschlossenen Kinder außerhalb der
Kein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz
Schließlich liege auch kein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vor, weil die Differenzierung zwischen betreuungsberechtigten und nicht betreuungsberechtigten Kindern aufgrund der jeweils unterschiedlichen familiären oder individuellen Bedingungen sachlich gerechtfertigt sei.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.04.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 30080
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