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Verwaltungsgericht Schleswig, Beschluss vom 30.12.2005
- 16 B 61/05 -
Bahnschaffnerin muss in der Silvesternacht arbeiten - Eilrechtsschutz abgelehnt
Beamtin beruft sich auf Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
Das schleswig-holsteinische Verwaltungsgericht hat den Antrag einer Bahnangehörigen auf Gewährung von Eilrechtsschutz abgelehnt. Die Antragstellerin wendet sich gegen die von ihrem Arbeitgeber vorgenommene Einteilung für den Dienst in der Silvesternacht.
Sie beruft sich als Beamtin auf die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Dieser Fürsorgepflicht widerspreche es, sie während der Silvesternachtschicht in der Regionalbahn als einzige Zugbegleiterin einzusetzen. Sie sei als Frau für die oft alkoholisierten Fahrgäste ein beliebtes Opfer für anzügliche Bemerkungen, Pöbeleien und Beleidigungen. Sie habe außerdem in der Vergangenheit ernsthaft um ihre körperliche Sicherheit und Unversehrtheit fürchten müssen.
Das Gericht ist in seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass die Antragstellerin eine derartige Verletzung der Fürsorgepflicht nicht glaubhaft gemacht hat. Das Gericht geht davon aus, dass die Antragstellerin nur den mit dem Dienst als Zugbegleiterin typischerweise verbundenen Unannehmlichkeiten ausgesetzt wird. Von schwerwiegenden körperlichen Gesundheitsgefährdungen ist nicht auszugehen, zumal der Antragsgegner für die letzten drei Jahre glaubhaft machen konnte, dass körperliche Übergriffe oder Belästigungen durch Fahrgäste an Schaffnerinnen in den Silvesternächten nicht bekannt geworden sind.
Eine gegen den Beschluss vom 30.12.2005 (Aktenzeichen 16 B 61/05) prinzipiell mögliche Beschwerde zum Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht in Schleswig soll nicht erhoben werden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.12.2005
Quelle: Pressemitteilung des VG Schleswig vom 30.12.2005
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Dokument-Nr. 1605
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